In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in Gelsenkirchen hatte dieses einem kaufmännischen Angestellten auf dessen Klage hin Provisionsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis zugesprochen. Die ehemalige Arbeitgeberin legte dagegen durch einen Arbeitgeberverband Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Konkret tätig wurde ein Syndikusrechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sowohl der Berufungsschriftsatz als auch die Begründung gingen vorab per Telefax, später dann als Originalpapierdokument ein. Das LAG verwarf die Berufung wegen Formunwirksamkeit als unzulässig. Seit dem 1. Januar 2022 sei der für den Verband handelnde Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.
Alleiniges Abstellen auf beA missverständlich
Das BAG führte nun aus, dass der Syndikusrechtsanwalt die Berufung sowie die Begründung auf dem Weg des elektronischen Rechtsverkehrs hätte zustellen müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 46g Abs.1 ArbGG, der auch nicht zwischen Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt unterscheidet. Das deckt sich mit § 46c Abs.1 BRAO, wonach für Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwälte gelten. Das alleinige Abstellen des LAG Hamm auf die Verwendung des beaA bezeichnet das BAG hingegen als „missverständlich“, da § 46c Abs. 4 ArbGG verschiedene Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorsieht, unter anderem auch die De-Mail oder die Übermittlung nach einem Identifizierungsverfahren, die Nutzung des beA ist insofern nur eine Option.
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