Wie werde ich Syndikusrechtsanwalt?
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, können sich Unternehmensjuristen als Syndikusrechtsanwälte nach §§ 46 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zulassen und können hierdurch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuordnung war die Anerkennung der Tätigkeit der Syndikusrechtsanwälte in Unternehmen und Verbänden als anwaltliche Tätigkeit. 

Wichtige Hinweise für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) haben wir in unserem Merkblatt für Sie zusammengefasst. Dieses steht exklusiv den registrierten Usern unseres Netzwerks zur Verfügung. Außerdem stellen wir Ihnen einen exemplarischen Arbeitsvertrag bereit.

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Wie werde ich Syndikusrechtsanwalt?

Gemäß § 46c Abs. 1 BRAO sind für Syndikusrechtsanwälte „die Vorschriften über Rechtsanwälte“ maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der überwiegende Teil des anwaltlichen Berufsrechts findet auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, ausgenommen sind gem. § 46c Abs. 3 BRAO nur die dort genannten Vorschriften. Geprägt ist das Berufsbild eines Syndikusrechtsanwalts obgleich seiner Anstellung in einem Unternehmen als nicht-anwaltlicher Arbeitgeber, immer durch anwaltliche Tätigkeit. Insoweit gilt, dass der Syndikusrechtsanwalt mit seinen Tätigkeiten einer Doppelrolle gerecht werden muss: Er kann Angestellter sein, muss aber einen wesentlichen Kern an fachlich unabhängiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit besitzen und in seiner Rolle als Rechtsanwalt ausüben. Dieser Leitfaden soll ein kleiner berufsrechtlicher Auffrischungskurs sein und dabei zugleich aufzeigen, welche Bestimmungen des Berufsrechts für Syndikusrechtsanwälte relevant sind und welche Besonder­​heiten dabei gelten und steht als Download exklusiv den registrierten Usern unseres Netzwerks zur Verfügung.

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Die inhaltliche Gestaltung des Merkblatt und des Leitfadens erfolgte mit größter Sorgfalt und dient der allgemeinen Information über das Zulassungsverfahren zum Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwalt/ Syndikusrechtsanwältin) und die berufsrechtlichen Pflichten. Die Veröffentlichung ist ein Service exklusiv für die registrierten User unseres Netzwerks, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche, renten- bzw. versorgungsrechtliche oder steuerrechtliche Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Wir können keine Gewähr für die Aktualität sowie Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernehmen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Auslegung der BRAO durch die lokalen Rechtsanwaltskammern erfolgen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass gleiche Sachverhalte in unterschiedlichen RAK-Bezirken unterschiedlich ausgelegt werden können.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter

FAQ

Für die Zulassung als SRA ist es unerheblich, ob ein Vollzeit- oder Teilarbeitsverhältnis besteht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, also das Arbeitsverhältnis durch die fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten als Anwalt und die Merkmale nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geprägt ist.

Der Umstand, dass sich der Antragsteller/die Antragstellerin in Elternzeit befindet, steht laut BGH einer Zulassung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.[1]

Solange das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die Tätigkeit eine Zulassung als SRA rechtfertigt, kann es nicht darauf ankommen, dass die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt wird; die Elternzeit ist zeitlich begrenzt. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort. Lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen.[2] Dies stelle keinen Grund dar, die Zulassung nicht zu erteilen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen. Seit dem 01.08.2022 bestätigt § 46b Abs. 2 S. 4 BRAO diese Sichtweise ausdrücklich.

Danach kann die Zulassung als SRA nicht widerrufen werden, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als SRA unterbrochen wird und die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist sowie das der Zulassung als SRA zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht. Neben Elternzeit können davon auch Fälle eines Sabbaticals (Ruhendstellung der Primärleistungspflichten des Arbeitsvertrages) als auch Entsendungsfälle erfasst sein.

[1] BGH, Urt. v. 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 Rn. 16.

[2] BGH, Urt. v. 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 Rn. 20.

Sowohl die aktive Phase als auch die passive Ruhephase der Altersteilzeit stellen einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum dar, so dass auch die Ruhephase von der ursprünglichen Tätigkeit mit umfasst wird.[1] Auch hier besteht der Arbeitsvertrag weiterhin, so dass kein Grund für einen Widerruf der Zulassung vorliegt. Wie in der Praxis beispielsweise der (passiven) Nutzungspflicht des beA genügt werden könnte, ist als Thema ersichtlich noch nicht aufgekommen. Vorsorglich sollte in solchen Fällen die Führung von (außer-)gerichtlichen Verfahren übertragen werden, zumal in der passiven Ruhephase eine Freistellung von der Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag erfolgt und der Arbeitgeber des SRA dessen Arbeitsleistung nicht abrufen kann.

[1] Hartung/Scharmer-Dietzel, § 46, Rn. 46.

Wer als Unternehmensjurist auch Kunden des Arbeitgebers rechtlich berät, konnte bisher keine Zulassung als SRA erhalten. Dies hatte der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2020 entschieden.[1]

Die Befugnis des SRA zur Beratung und Vertretung beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, da auf diese Weise die Unabhängigkeit des SRA gewährleistet werden soll. Das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen könnte die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden und soll aus diesem Grund vermieden werden.[2] Die Zulassung als SRA setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.[3]

Seit dem 01.08.2022 erlaubt der neue § 46 Abs. 6 S. 1 BRAO aber eine dritt-gerichtete Rechtsberatung gegenüber Kunden des eigenen Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber selbst diese Rechtsberatung als Dienstleistung erbringen könnte. Der SRA muss dem Dritten gegenüber darauf hinweisen, dass er nicht anwaltlich i.S.d. § 3 BRAO berät und ihm auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zusteht. Mit § 46 Abs. 6 S. 3 BRAO wird praktisch sichergestellt, dass diese dritt-gerichtete Tätigkeit nur zur Tätigkeit als SRA hinzutreten kann, aber der SRA weiterhin in typischer Weise nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO für seinen Arbeitgeber tätig werden muss.

[1] BGH, Urt. v.  22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19 Rn. 24.

[2] BGH, Urt. v. 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19 Rn. 29.

[3] BGH, Urt. v. 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19 Rn. 32.

Arbeitgeber ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG nur der Verleiher, nicht auch der Entleiher. Eine Zulassung als SRA für eine Tätigkeit, die sich auf Rechtsangelegenheiten des Entleihers bezieht, kann nicht erfolgen.[1] Das Merkmal der Rechtsangelegenheiten des eigenen Arbeitgebers ist nicht erfüllt.[2]

[1] AGH Stuttgart in Kleine-Cosack, § 46, Rn. 37.

[2] BGH, Urt. v. 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17 – abgedruckt in: NJW 2018, 791 ff.

Der BGH hatte für die Betriebsratstätigkeit entschieden, dass eine Zulassung nicht möglich ist, wenn der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung von seiner beruflichen Tätigkeit völlig befreit ist. Die Zulassung als SRA setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.[1] Nunmehr, d.h. seit dem 01.08.2022, verhindert auch hier § 46b Abs. 2 S. 4 BRAO die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung als SRA.

[1] BGH, Urt. v. 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17 Rn. 14.

Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht der Zulassung als SRA nicht grundsätzlich im Sinne von §§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO entgegen. Es muss immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO vorliegen.[1]

Entscheidend ist, ob die Tätigkeit mit dem Beruf des (Syndikus-)Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, vereinbar wäre oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte.[2] Weiterhin darf nicht der Eindruck entstehen ein Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seinen Mandanten erreichen als andere Anwälte.[3]

Eine Zulassung scheidet aber aus, wenn der Arbeitnehmer am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist.[4] Nicht jede Befassung mit einer Frage aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar.[5]

Die bloße Vorbereitung von Entscheidungen ist unschädlich, solange der Antragsteller gegenüber der entscheidenden Stelle nicht weisungsbefugt ist.[6]

Beispielsfälle:

Die Tätigkeit als SRA bei einer Kommune im Bereich Arbeitsrecht stellt kein hoheitliches Handeln dar und ist damit zulassungsfähig.[7]

Ebenso ist die Tätigkeit als interne Rundfunkdatenschutzbeauftragte nicht als hoheitliches Handeln zu werten, da die Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht hoheitlich handelt.[8] Das gilt auch für sonstige Tätigkeiten, etwa in der Personalabteilung beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Eine Tätigkeit im Justiziariat einer Hochschule kann auch zulassungsfähig sein. Die Tätigkeit umfasst zwar auch hoheitliche Themen, wie z.B. wie die rechtliche Prüfung von Satzungsentwürfen oder die Beratung von Gremien für Studien- und Prüfungsordnungen, es liegt aber kein hoheitliches Handeln vor, da keine Verwaltungsakte oder sonstige Bescheide erlassen werden.[9]

[1] Henssler/Prütting/Prütting, § 46, Rn. 46.

[2] Kleine-Cosack, § 46a, Rn.  17.

[3] Remmert, AnwBl Online 2020, S. 97.

[4] Hartung/ Scharmer-Dietzel, § 46, Rn. 46.

[5] Kleine-Cosack, § 46a, Rn. 17.

[6] BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 – abgedruckt in: NJW 2019, 3644.

[7] BGH, Urt. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 68/17 – abgedruckt in: NJW 2018, 3712.

[8] BGH, Urt. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18 – abgedruckt in: NJW 2018, 3701.

[9] Kleine-Cosack, § 46a, Rn.20.

Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann als SRA zugelassen werden.

Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers anwaltlich geprägt sein muss. In der Praxis dürfte es schon wegen der Vielzahl an Aufgaben, die dem Geschäftsführer obliegen wie z.B. Personal- und Finanzverantwortung, schwierig sein, die anwaltliche Prägung darzulegen. Ebenso ist die Weisungsunabhängigkeit problematisch, da § 37 GmbHG den Geschäftsführer an Richtlinien und Weisungen der Gesellschafter bindet. Eine Zulassung als SRA von Geschäftsführern kommt nach der jüngsten Rspr. des BGH nur in Betracht, wenn auch die gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen durch Freistellung von Weisungen aufgrund eines Vorbehalts im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind.

Eine Doppelzulassung ist vor allem sinnvoll zur Umgehung von Beratungs- und Vertretungsverboten nach §§ 46a Abs. 5, 46c Abs. 2 BRAO.

Außerdem können zwischen der Beantragung der Zulassung als SRA und der tatsächlichen Zulassung mehrere Monate vergehen, in denen keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht. Ebenso bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn die bisherige Zulassung widerrufen wird und eine neue Zulassung für die Tätigkeit zu beantragen ist. Durch eine Doppelzulassung kann eine Versorgungslücke in der Rentenbiographie vermieden werden.

Da in Baden-Württemberg noch Altersgrenzen für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestehen, ist bei Überschreiten der Altersgrenze das Risiko gegeben, nicht mehr in das Versorgungswerk eintreten zu können. Daher ist es sinnvoll eine Doppelzulassung anzustreben, um eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu begründen.

Derjenige, der eine Fachanwaltschaft erwerben will, muss nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in seinem Fachgebiet verfügt, § 2 FAO.

Auf Grund der gesetzlichen Regelung, dass SRA anwaltlich tätig sind, können praktische Erfahrungen aus dieser Tätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nunmehr berücksichtigt werden.[1] Es bedarf bei Verleihungsanträgen von zugelassenen SRA keiner Darlegung mehr von in eigener Praxis bearbeiteten Fälle.[2] Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung richten sich nach den Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO), welche für niedergelassene Rechtsanwälte und SRA gleichermaßen gelten.

Wenn ein Unternehmensjurist allerdings, der nicht über eine Zulassung als SRA verfügt, einen Fachanwaltsantrag stellt und zur Begründung auf Fälle aus seiner Tätigkeit als verweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fälle als Rechtsanwalt und persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind. Eine Bearbeitung der Fälle als Rechtsanwalt liegt gerade nicht vor, so dass ein Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen mit diesen Fallbearbeitungen nicht geführt werden kann.[3]

[1] BT- Drs. 18/5201, S. 21.

[2] Hartung/Scharmer-Scharmer, § 5 FAO, Rn. 322.

[3] Hartung/Scharmer-Scharmer, § 5 FAO, Rn. 323.

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