Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) getroffen. Ein tschechisches Gericht hatte dem EuGH einen Fall vorgelegt, in dem ein in Tschechien beheimatetes Unternehmen mit dem Namen Heureka, das ein Portal für den Vergleich von Vergleichspreisen betreibt, eine Wettbewerbsverletzung von Google geltend gemacht hat und Schadensersatz begehrte. Die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten der allgemeinen Suche den eigenen Preisvergleichsdienst bevorzugt. Infolgedessen hätten Internetnutzer den Dienst von Heureka seltener genutzt. Heureka stützt sein Begehren auf einen noch nicht bestandskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission, in dem diese den Missbrauch einer beherrschenden Stellung seitens Google festgestellt hat.
Vorlage aus Tschechien
Das tschechische Gericht möchte vom EuGH Klärung dahingehend, ob die frühere nationale Regelung zur Verjährung, die für die Klage von Heureka noch Geltung hat, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dort setzte der Beginn der Verjährungsfrist keine Kenntnis voraus, dass das infragestehende Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt und auch nicht das Wissen, dass diese beendet ist. Auch eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung während der Untersuchung der EU-Kommission und für die Dauer von einem Jahr nach dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses, mit dem sie die Zuwiderhandlung feststellt, war nicht vorgesehen. Der EuGH stellte nun fest, dass die nationalen tschechischen Regelungen dem Unionsrecht entgegenstehen.
Kenntnis notwendiger Informationen
Der Geschädigte müsse die einen möglichen Schadensersatz begründenden Informationen hinsichtlich Schädiger und Zuwiderhandlung kennen, um Ansprüche geltend machen zu können. Zudem müsse die Zuwiderhandlung beendet sein, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dabei fällt laut EuGH die Kenntniserlangung mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem der Beschluss der Kommission über die Zuwiderhandlung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Es muss überdies eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist möglich sein, solange die Kommission den Fall untersucht. Für den Geschädigten sei es schwierig, einen Beweis für den Verstoß gegen Wettbewerbsrecht zu erbringen, wenn es keinen entsprechenden Beschluss der Kommission oder einer nationalen Behörde gibt. Eine EU-Richtlinie sieht sogar vor, dass die Verjährung für ein Jahr nach dem Vorliegen eines bestandskräftigen Beschlusses der Kommission gehemmt bleibt.
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