„Pablo Escobar“ kann in der EU nicht als Marke eingetragen werden

Das Europäische Gericht (EuG) hat eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, nachdem der Name „Pablo Escobar“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.
vom 16. April 2024
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Beantragt hatte dies bereits im September 2021 die Gesellschaft Escobar Incorporated mit Sitz in Puerto Rico, Vereinigte Staaten. Die Firma gehört zur Holding Escobar Inc., die wiederum ihren Hauptsitz in Medellín in Kolumbien hat. Die Stadt war Zentrum des von Pablo Escobar in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts betriebenen Drogenkartells. Die Firma hatte er ins Leben gerufen, um die Unmengen mit dem Drogenhandel eingenommen Gelder zu waschen. 1993 war Escobar nach vielen vergeblichen Versuchen, ihn festzunehmen, von einer Spezialeinheit in einem Haus aufgestöbert und auf der Flucht auf dem Dach erschossen worden. Neugegründet wurde das Unternehmen von Roberto Escobar, dem älteren Bruder Pablos, im Jahr 2014. Ziel des Unternehmens ist es, dass der Name Pablo Escobar nicht mehr ungeschützt unter anderem für Parfüms, Mobiltelefone, Armbanduhren und spezielle Goldbarren genutzt werden darf. In den USA registrierte das Unternehmen mit Erfolg die Nachfolgerechte für Pablo Escobar und konnte zehn weitere Marken beim US-Patent- und Markenamt eintragen lassen.

Öffentliche Wahrnehmung Escobars

Die Firma argumentierte vor dem EUIPO damit, dass der Name Pablo Escobars in Europa nicht mehr nur mit dem Drogenhandel verbunden sei, sondern auch mit dem von ihm gegründeten Zoo. In seinem Heimatland werde er in manchen Regionen als „Robin Hood Kolumbiens“ verehrt, weil er auf seine Kosten Schulen und Krankenhäuser errichten ließ. Und: Er sei für die Morde, die ihm zur Last gelegt wurden, nie von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden. Das EuG stimmte dem nun zwar zu. Allerdings gelte er als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín gründete und dessen einziger Chef er war. Die Anmeldung der Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Das Gericht bezieht sich in dem Zusammenhang auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier – wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien würden die spanischen Verkehrskreise Pablo Escobar am besten kennen.     

Fall dürfte noch nicht abgeschlossen sein

Diese würden den Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den ihm zur Last gelegten Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien. Folglich würde die Marke als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen. Das Grundrecht Pablo Escobars auf Vermutung seiner Unschuld sei nicht verletzt, weil die spanische Öffentlichkeit ihn als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrnehme. Gegen den Spruch des EuG kann Escobar Inc. vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

 

Copyright Bild: IMAGO / ZUMA Wire

Beitrag von Alexander Pradka

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