Konkret geht es bei den Vorwürfen um Beschränkungen von Entwicklern alternativer und gegebenenfalls günstigerer Musikstreaming-Apps. Apple untersagte diesen, interessierte iOS-Nutzer über Preise von Abonnements, die außerhalb der App im Netz verfügbar sind, zu informieren. Ebenfalls durften sie nicht über Preisunterschiede zwischen den In-App-Abonnements und solchen, die Konsumenten anderweitig abschließen können, in Kenntnis setzen. Auch Links zur Webseite der alternativen App-Entwickler, auf der alternative Streamingangebote zu sehen sind, waren untersagt. Selbst an eigene, neue geworbene Nutzer durften sich die App-Entwickler nicht wenden, um über Preisunterschiede zu informieren. Apple ist aktuell der einzige Anbieter eines App-Stores im gesamten europäischen Wirtschaftsraum, in dem Entwickler ihre Anwendungen an iOS-Anwender vertreiben können. Diese marktbeherrschende Stellung per se ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission spricht solchen Unternehmen allerdings eine besondere Verantwortung zu, die einen Missbrauch der starken Position ausschließt.
Monetärer und nichtmonetärer Schaden
Die genannten Beschränkungen alternativer Entwickler stellen einen Verstoß gegen Artikel 102 a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Laut Kommission sind die Bestimmungen von Apple weder notwendig noch angemessen, um die geschäftlichen Interessen in Bezug auf den App Store auf Apple-Geräten zu schützen. Außerdem wirkten diese sich nachteilig für iOS-Nutzer aus. Sie würden daran gehindert, eine fundierte Entscheidung dahingehend zu treffen, wo und wie sie Musikstreaming-Abonnements für ihr Gerät erwerben wollen. Ein Schaden sei in zweierlei Hinsicht entstanden: einmal monetär aufgrund der Zahlung höherer Preise, zum anderen nicht-monetär, weil iOS-Nutzer eine aufwendige Suche nach Alternativen außerhalb der App auf sich nehmen mussten oder auf ein Abonnement ganz verzichten mussten.
Abschreckungszwecke der Geldbuße
Die Höhe der Geldbuße begründete die Kommission mit der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung sowie mit dem Gesamtumsatz und der Marktkapitalisierung Apples, nicht zuletzt hätten sich Falschangaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausgewirkt. Die Kommission spricht offen über „Abschreckungszwecke“, um den Konzern davon abzuhalten, künftig einen solchen oder vergleichbaren Verstoß gegen das Kartellrecht zu begehen. Apple wurde zudem angewiesen, die in Rede stehenden Bestimmungen aufzuheben und nicht wieder einzuführen.
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