Eine entscheidende Änderung zur bisherigen Praxis ist der Wegfall des Alleinerwerbsverbots, der sogenannten No-single-buyer-rule, für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode. Das Bundeskartellamt begründet diese Entscheidung damit, „dass es bei den Marktverhältnissen bei Liveübertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt“. Der Erwerb durch mehrere Anbieter sei weiterhin möglich, nun aber nicht mehr vorgeschrieben. Bundeskartellamtschef Andreas Mundt betont, dass für „sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei empfangbaren Fernsehen vorgesehen“ ist. Mit dem Verfahrensabschluss seien die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Medienrechte gesetzt. „Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf den Rechteerwerb haben“, so Mundt weiter in einer Erklärung des Bundeskartellamts.
Freistellung vom Kartellverbot
Grundsätzlich stellt die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen seitens der DFL eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Deutsches und europäisches Kartellrecht sehen hierfür die Möglichkeit der Freistellung von einem Kartellverbot vor. Voraussetzung dafür sind mit der Vereinbarung verknüpfte Vorteile, für die die Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist. Es war bisher bereits anerkannt, dass die zentrale Vermarktung durch einen Verband Vorteile für die Konsumenten haben kann. Wie die Bundesbehörde ausführt, könne dieser beispielsweise in der Ermöglichung qualitativ hochwertiger und ligabezogener Produkte liegen. Wichtig war im konkret vorliegenden Verfahren zudem die zeitliche Begrenzung, die eine Neubewertung der Rechtslage offenlässt. Diese könnte in Zukunft auf Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur sogenannten Super League kommen.
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