Austrian Airlines wirbt mit CO2-neutralem Flug – Greenwashing

Die Werbung mit CO2-Neutralität von Produkten oder Dienstleistungen wird immer kritischer beäugt. Unternehmen sollten sehr genau prüfen, was sie da kommunizieren. Jetzt hat es mit der Lufthansa-Tochter Austrian Airlines (AUA) eine weitere Fluggesellschaft erwischt. Der österreichische Verein für Konsumentenforschung (VKI) hatte vor dem Landesgericht Korneuburg auf Unterlassung einer bestimmten Werbung geklagt und Recht bekommen.
vom 9. Oktober 2023
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Konkret ging es in der Werbung um einen von der AUA durchgeführten Flug nach Venedig. Die Behauptung lautete dahingehend, dass die Fluggesellschaft gegen einen Aufpreis beim Ticket nachhaltigen Kraftstoff einkaufe. Via Twitter und auf der eigenen Homepage warb die Lufthansa-Tochter mit dem Text: „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100% SAF“. Die Abkürzung steht für Sustainable Aviation Fuels. Dabei handelt es sich um Luftfahrttreibstoff, der aus nichtfossilen Rohstoffen wie beispielsweise Erdöl oder Erdgas hergestellt wurde. Meist sind dies erneuerbare Biomasse wie Forstabfälle, fester Haushaltsmüll und Landwirtschaftsabfälle oder Altfette, also etwa gebrauchtes Speiseöl. Dieses „Biokerosin“ wird mit einer je nach Verfahrensart unterschiedlich hohen Mischquote rohölbasiertem Kerosin beigemischt. Die Quote für letzteres liegt dabei immer bei mindestens 50 Prozent.

“Illegale Konsumententäuschung”

Gegenüber dem ORF sagte die VKI-Juristin Barbara Bauer: „Zum einen ist es technisch noch gar nicht möglich, CO2-neutrale Flüge durchzuführen.“ Es schaue so aus, dass nachhaltiger Flugkraftstoff nur zu einem sehr untergeordneten Anteil herkömmlichem Kerosin beigemengt werden kann, Bauer bezifferte dies mit „maximal fünf Prozent“. Der ORF meldet, dass der Anteil bei der AUA noch geringer ist und bei 0,4 Prozent liegt. Außerdem berief sich der VKI darauf, dass der Kraftstoff erst bei einem anderen Flug in die Maschine gefüllt werde. Aus den genannten Gründen sei die Werbung „illegale Konsumententäuschung“. Das sah auch das Landesgericht Korneuburg so. Problematisch im Zusammenhang mit dem Thema „Greenwashing“ ist, dass es sich quasi um „Case Law“ handelt, es also keine klaren Vorschriften und Definitionen gibt. Mehr Klarheit soll der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Green Deals bringen. Aktuell finden sich dort allerdings auch noch viele unbestimmte du auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe und Regelungen, die am eigentlichen Problem vorbeigehen. Bis die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, dürfte außerdem noch einige Zeit verstreichen.  

 

Copyright Bild: IMAGO / Jens Koehler

Beitrag von Alexander Pradka

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