„Think different“: Apple unterliegt vor dem EuGH

Für verschiedene Computerprodukte ließ sich Apple in den Jahren 1997, 1998 und 2005 das Wortzeichen „Think different“ als Marke der Europäischen Union eintragen. Vor sechs Jahren reichte Swatch Anträge auf Erklärung des Verfalls der Marke ein. Apple habe diese fünf Jahre am Stück nicht ernsthaft benutzt.
vom 10. Juni 2022
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„Think different“: Apple unterliegt vor dem EuGH Für verschiedene Computerprodukte ließ sich Apple in den Jahren 1997, 1998 und 2005 das Wortzeichen „Think different“ als Marke der Europäischen Union eintragen. Vor sechs Jahren reichte Swatch Anträge auf Erklärung des Verfalls der Marke ein. Apple habe diese fünf Jahre am Stück nicht ernsthaft benutzt.
2018 erklärte die Löschungsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, die von Swatch angegriffenen Marken für verfallen. Beschwerden seitens Apple blieben erfolglos. Deshalb reichten die US-Amerikaner im Januar 2021 drei Klagen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Am 8. Juni erging das Urteil zu den Anliegen. In allen drei Rechtssachen unterlag Apple.
 

Bekanntheitsgrad und maßgebliche Verkehrskreise

Wie der EuGH feststellt, hat Apple die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke „Think different“ in den fünf Jahren bis zum 14. Oktober 2016 – also dem Tag, an dem Swatch die Verfallsrüge einreichte – im Verfahren vor dem EUIPO nicht nachgewiesen. Nicht zum Tragen kam der Hinweis, die Beschwerdekammer habe den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt. Das Unternehmen bestritt die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac leicht übersähen. Diesbezüglich habe Apple nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer zu der Feststellung veranlasst hätte, Verbraucher hätten die Verpackung bis ins kleinste Detail geprüft und sehr genau auf das „Think different“ geachtet.
 

Verkaufszahlen in Europa

Als weiteren Aspekt führte Apple Verkaufszahlen ins Argumentationsfeld. Der EuGH verweist allerdings darauf, dass die eingereichten Jahresberichte lediglich Informationen zum weltweiten Nettoabsatz von iMac-Computern beinhalteten. Zu den Verkaufszahlen in der Europäischen Union hätte das Unternehmen keine näheren Angaben gemacht. Gescheitert ist Apple des Weiteren mit der Rüge, die Beschwerdekammer habe fälschlich angenommen, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Dem tritt der EuGH mit dem Argument entgegen, dass Letztere der Marke nicht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen, sondern ihr vielmehr eine schwache Unterscheidungskraft bescheinigt habe. Die Vorlage von Presseartikeln, die auf den Erfolg der Kampagne „Think different“ hinweisen, half dem US-Konzern ebenfalls nicht: Diese stammten aus der Zeit der Markteinführung vor 25 Jahren – also einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.
 

Weiteres Verfahren

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten in der gesamten Europäischen Union und bestehen neben den nationalen Marken und Geschmacksmustern. Die Anmeldung der Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt vor dem EUIPO. Dessen Entscheidungen sind vor dem EuGH anfechtbar. Apple kann jetzt nur noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
EuGH, T-26/21, T-27/21, T-28/21Bildnachweise: © IMAGO / ZUMA Wire

Beitrag von Alexander Pradka

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