Deshalb hat die Bundesbehörde auch ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet. Anlass ist, dass in einem Zeitraum von rund vier Monaten Inhalte gegenüber einer Person veröffentlicht wurden, die nach Einschätzung des BfJ den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die Äußerungen seien ähnlich gelagert, nicht gerechtfertigt und ehrverletzend. Da sie einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen, seien sie geeignet, ein systematisches Versagen im Beschwerdemanagement der Anbieterin zu begründen. Twitter habe auch von den rechtswidrigen Inhalten gewusst, weil Nutzerinnen und Nutzer diese gemeldet hatten. Bei vereinzelten Verstößen von Anbieterinnen und Anbietern sozialer Netzwerke gegen die Prüf- und Löschpflichten des NetzDG wird in der Regel nicht angenommen, dass kein wirksames Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorgehalten wird.
Löschungspflicht
Anbieter sozialer Netzwerke sind gesetzlich verpflichtet, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte bereitzustellen. Sie müssen vor allem unverzüglich Kenntnis von einem gemeldeten Inhalt nehmen und prüfen, ob dieser rechtswidrig im Sinne des NetzDG ist. Sollte sich ein Inhalt als offensichtlich rechtswidrig erweisen, muss er binnen 24 Stunden gelöscht beziehungsweise der Zugang dazu gesperrt sein, in schwierigeren Fällen innerhalb von sieben Tagen. Die Rechtswidrigkeit ist zu bejahen, wenn der Inhalt eines Posts einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt. Dazu gehören beispielsweise Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung. Vorliegend hatte Twitter nicht in der genannten Frist reagiert, die Inhalte waren weiterhin zugänglich.
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