Das Ergebnis ist dasselbe, die Begründung indes im aktuellen Fall eine gänzlich andere. Das Gericht der Europäischen Union führt aus, dass die EU-Kommission die Begünstigten der staatlichen Beihilfe unzutreffend bestimmt hat. Sie habe die Holding Air France-KLM und Air France, beides Gesellschaften, die zum Konzern Air France-KLM gehören, nicht als zum Kreis der Begünstigten gehörig erachtet. Wie das Gericht weiter ausführt, hat es Kapitalverflechtungen sowie die institutionellen, funktionellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM, den vertraglichen Rahmen, auf dessen Grundlage die in Rede stehende Maßnahme gewährt wurde, sowie die Art der gewährten Beihilfemaßnahme und deren Kontext geprüft. Dabei kam heraus, dass die Holding und Air France zumindest mittelbar durch den Vorteil, der mit der fraglichen staatlichen Beihilfe gewährt wurde, begünstigt sein konnten. Noch kann KLM gegen die Entscheidung vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.
Kommission hatte mehrfach zugunsten KLM entschieden
Viele Staaten hatten anlässlich der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geratene Branchen mit entsprechenden Beihilfen unterstützt. Viele Fluggesellschaften profitierten von dieser Unterstützung. Die EU-Kommission genehmigte 2020 die staatliche Beihilfe der Niederlande an die KLM. Sie bestand aus einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen und einem staatlichen Darlehen. 2021 erklärte das Gericht der Europäischen Union den zugrundeliegenden Beschluss der EU-Kommission für nichtig. Begründung: Die Begünstigte der staatlichen Beihilfe war nur unzureichend bestimmt. Die Wirkungen der Nichtigerklärung blieben aber bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission außer Kraft. Der neue Beschluss der Kommission kam im Juli 2021: Sie vertrat hier die Ansicht, dass die staatlichen die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass due KLM und ihre Tochtergesellschaften die einzigen Begünstigten der Unterstützung seien.
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