Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Auch wenn die aktuellen Temperaturen noch nicht darauf hinweisen, der Herbst kommt und er bringt wieder die Frage nach dem richtigen Umgang mit der Corona-Pandemie mit sich. Das betrifft vor allem auch den Arbeitsplatz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte vorige Woche die neue Arbeitsschutzverordnung vor. Sie bringt keine Überraschungen.
vom 7. September 2022
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Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Auch wenn die aktuellen Temperaturen noch nicht darauf hinweisen, der Herbst kommt und er bringt wieder die Frage nach dem richtigen Umgang mit der Corona-Pandemie mit sich. Das betrifft vor allem auch den Arbeitsplatz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte vorige Woche die neue Arbeitsschutzverordnung vor. Sie bringt keine Überraschungen.
von Alexander PradkaMöglichst große Flexibilität und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind die zentralen Punkte der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung, mit dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) die deutschen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gut durch Herbst 2022 und Winter 2022/2023 bringen möchte. Weil das Ministerium bei der vermehrten Rückkehr in geschlossene Räume wieder einen Anstieg der Infektionszahlenerwartet, verweist es in seinen Ausführungen auf verschiedene Aspekte. Vermeiden will das BMAS laut eigenen Angaben eine erneute Belastung des Gesundheitswesens und kritischer Infrastrukturen sowie – als Folge daraus – eine Schwächung der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik.
 

Bekanntes und Bewährtes

Im Hinblick auf die Sicherheit am Arbeitsplatz setzt das BAMS auf bereits bekannte und bewährte Maßnahmen. Betriebe sollen ihre Hygienekonzepte prüfen, gegebenenfalls auf konkrete Situationen anpassen und auf deren Umsetzung achten. Das betrifft auch Verhaltensmaßnahmen in der Begegnung untereinander. Mitarbeitende sollen Kontakte einzuschränken und Räumlichkeiten möglichst nicht gemeinsam zur gleichen Zeit nutzen. Eine neue Homeofficepflicht gibt es nicht: Arbeitgebende sollen lediglich überprüfen, ob sie mobiles Arbeiten beziehungsweise das Arbeiten von zu Hause aus anbieten können. Außerdem sollen sie Testangebote unterbreiten. Darüber hinaus besteht eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und eine Informationspflicht über die Möglichkeiten einer Impfung. Diese muss während der Arbeitszeit möglich sein.
 

Produktionsausfälle verhindern

Die Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023. „Wir haben uns auf eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung geeinigt, die den Anforderungen an den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen gerecht wird“, sagte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales. „Wir behalten die Entwicklung sehr wachsam im Auge. Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.”Bildnachweise: © IMAGO / Lobeca ]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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