Wie das Bundeskartellamt ausführt, ist die die Deutsche Bahn (DB) das marktbeherrschende Schienenverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik und zusätzlich mit dem Portal bahn.de und der App DB Navigator auch eine „marktstarke“ Mobilitätsplattform. Ihre „Schlüsselstellung“ auf den Verkehrs- und Infrastrukturmärkten nutze die Bahn, um den von dritten Mobilitätsplattformen ausgehenden Wettbewerb einzuschränken. „Die Deutsche Bahn hat besondere Pflichten gegenüber anderen Unternehmen“, führt Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt aus. „Konkret geht es um die Weitergabe von Daten, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote und das Vorenthalten verschiedener Provisionen für Drittplattformen. Ohne eine wirksame kartellrechtliche Durchsetzung können die Geschäftsmodelle von Mobilitätsplattformen nicht im Wettbewerb zur Deutschen Bahn funktionieren.“
Verschiedene Vorwürfe an die Bahn
Die Mobilitätsplattformen bieten Kunden vergleichende Informationen für Reiserouten mit verschiedenen Verkehrsmitteln sowie die Buchung von Tickets und Fahrkarten an. Dazu gehört auch die Kombination von Bahntickets mit Flügen und Fernbussen, Carsharing- und Mietfahrradangeboten. Die Bahn verweigere den Mobilitätsplattformen so genannte Prognosedaten, also den fortlaufenden und diskriminierungsfreien Zugang zu allen von der DB kontrollierten Verkehrsdaten in Echtzeit, die für die Organisation und Buchung von Reisen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln unerlässlich sind. Konkret geht es um die gerade bei der Bahn so wichtigen Verspätungsdaten oder Angaben zu Zugausfällen sowie die Gründe dafür im Bereich des Schienenpersonenverkehrs. Außerdem hatte die Bahn angekündigt, für die Vermittlung von Fahrkarten keine Provision mehr zahlen zu wollen.
Lange Verhandlungen gescheitert
Der Bahn hilft nicht, dass sie seit dem 7. Juni an die EU-Fahrgastverordnung gebunden ist. Danach ist sie verpflichtet, Prognosedaten zu teilen. Wie das Bundeskartellamt ausführt, umfasst das aber nicht alle erforderlichen Prognosedaten. Außerdem sind wichtige Aspekte der kommerziellen und technischen Umsetzung weiterhin regelungsbedürftig. Wie Andreas Mundt betont, ist eine „einvernehmliche Verfahrensbeendigung nach langen Verhandlungen vor allem an einzelnen kommerziellen Bedingungen gescheitert“. Zu den Maßnahmen, die die Behörde der Bahn auferlegt hat, gehört, dass die Mobilitätsplattformen ohne vertragliche Beschränkungen von den Möglichkeiten der Online- und Appstore-Werbung Gebrauch machen dürfen – auch unter Verwendung DB-spezifischer Begriffe.
Umfangreiches Pflichtenheft
Ferner dürfen Online-Partner der DB beim Verkauf von Tickets eigene Rabatte, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme einsetzen. Die Bahn muss Mobilitätsanbietern, die beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung übernehmen, ein an „den kartellrechtlichen Mindeststandards orientiertes“ Leistungsentgelt zahlen. Gleiches gilt für Vermittlungsprovisionen. Die Regelungen der EU-Fahrgastverordnung zur Bereitstellung von Prognosedaten werden ergänzt, die Umsetzung insbesondere der kommerziellen und technischen Konditionen durch Vorgaben näher geregelt und ein Zugang auch für Drittdaten eröffnet. Der Datenzugang Dritter muss diskriminierungsfrei und mit dem Datenzugang der DB selbst vergleichbar sein.
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