Insolvenzrechtliche Anfechtung umfasst auch den Mindestlohn

Schlecht für Arbeitnehmende: Ist ein Arbeitgebender insolvent, kann er das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat, betrifft das auch den gesetzlichen Mindestlohn. Diesen hat der Gesetzgeber nicht anfechtungsfrei gestellt.
vom 8. Juni 2022
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Insolvenzrechtliche Anfechtung umfasst auch den MindestlohnSchlecht für Arbeitnehmende: Ist ein Arbeitgebender insolvent, kann er das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat, betrifft das auch den gesetzlichen Mindestlohn. Diesen hat der Gesetzgeber nicht anfechtungsfrei gestellt.
Dieser verfolgt das Ziel, dass Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregelungen gemeinschaftlich befriedigt werden können. Dabei soll möglichst nichts aus der Insolvenzmasse herausfallen. Das diesbezügliche Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ist in den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Anfechtbar sind gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 InsO Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, auf die kein Anspruch bestand. Rechtshandlungen sind auch Lohnleistungen. Das Gesetz spricht von „inkongruenter Deckung“. Das Ganze ist zeitlich beschränkt: Nach Nr. 1 betrifft das Handlungen, die innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Nach Nr. 2 sind auch solche zwei oder drei Monate vor dem Eröffnungsantrag betroffen, wenn der Schuldner da schon zahlungsunfähig war.
 

Arbeitgeber war bereits zahlungsunfähig

Just in diesen Zeiträumen erhielt eine Arbeitnehmerin ihren Lohn vom Konto der Mutter des Arbeitgebenden ausbezahlt. Er selbst war schon zahlungsunfähig. In der Folge kam es dann auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebenden. Der Insolvenzverwalter verlangte das ausbezahlte Arbeitsentgelt zurück. Die Arbeitnehmerin erhielt allerdings nur den Mindestlohn und vertrat deshalb die Ansicht, dass eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums beziehungsweise in Höhe des Mindestlohns unzulässig ist. Das Landesarbeitsgericht war noch der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 131 InsO zwar erfüllt seien, der Mindestlohn aber bei der Arbeitnehmerin zu verbleiben habe.
 

Keine Ausnahme beim Existenzminimum

Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun entschieden, dass eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Dem Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht. Insolvenzrechtlich bestehe der Rückgewähranspruch uneingeschränkt – und gelte daher auch für den Mindestlohn. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 497/21Bildnachweise: © Unsplash / Anthony Tran

Beitrag von Alexander Pradka

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