Die Verzahnung der beiden Behörden soll über eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) erfolgen. Das Bundeskriminalamt soll nach Wunsch der Ampelkoalition einen „nachhaltigen Ressourcenaufbau“ im Rahmen einer neuen Einheit unter dem Titel „Geldwäsche, Wirtschafts- und Finanzkriminalität“ verwirklichen können. Ein wesentlicher Teil der neuen Bundesoberhörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) ist die Errichtung eines Ermittlungszentrums Geldwäsche (EZG). Das EZG verfolgt dabei die Spur des Geldes: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden ermittelt das EZG nicht ausgehend von den Vortaten, sondern setzt bei den verdächtigen Finanzströmen an, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen. Deshalb spricht man auch vom „Follow The Money“-Ansatz. Ziel ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit mit der Financial Intelligence Unit (FIU). In der Lösungsbeschreibung zum Gesetzesentwurf kündigt die Bundesregierung an, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen von der Generalzolldirektion mit Stichtag 1. Juni 2025 in das BBF zu überführen. Bringen soll das Synergieeffekte zwischen Sanktionsdurchsetzung und Geldwäschebekämpfung. Im BBF soll es last but not least eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht geben (ZfG).
Bundesrat sieht Zustimmungspflicht
Die Bundesregierung plant mit dem Gesetz auch, Rechtsgrundlagen für den nationalen und internationalen Datenaustausch zu schaffen und ein Immobilientransaktionsregister im Verantwortungsbereich des BBF errichten. Das soll den „volldigitalen“ Zugriff auf Immobiliendaten ermöglichen. In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf verlangt der Bundesrat beteiligt zu werden. Aus seiner Sicht handelt es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Das sieht die Ampelkoalition nicht so: Dafür müsste ein bestimmter, im Grundgesetz ausdrücklich aufgeführter Zustimmungstatbestand existieren. Sich allein darauf zu berufen, dass auch Länderkompetenzen berührt würden, reiche nicht aus. Die Bundesregierung lehnt auch den Vorschlag der Länderkammer ab, dass die obersten Landesbehörden der Steuerverwaltung informiert werden müssen, wenn das EZG Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt. Der Kreis der zu benachrichtigenden Behörden umfasse nur diejenigen, die Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen.
Ermittlungen im Einvernehmen mit den örtlichen Polizeibehörden
Zurückgewiesen hat die Bundesregierung die Bitte der Länderkammer, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Zuständigkeitsbereich des Ermittlungszentrums Geldwäsche mit Blick auf die Zuständigkeitsbereiche der Polizeien des Bundes und der Länder konkreter geregelt werden kann. Prüfen möchte die Bundesregierung hingegen einen weiteren Vorschlag aus dem Bundesrat: Polizisten und Polizistinnen sollen nur im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden in Ermittlungshandlungen eingebunden werden können. Außerdem schlägt die Länderkammer vor, dass Landesbedienstete nur dann auf Anforderung des EZG Unterstützung leisten sollen, wenn die jeweilige Landesbehörde dem zustimmt.
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