Fehlen von Soll-Angaben: Massenentlassungsanzeige unwirksam?

Im Falle einer geplanten Massenentlassung treffen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nach dem Kündigungsschutzgesetz bestimmte Anzeigepflichten. Der Verstoß gegen Soll-Angaben mach die Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht per se unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
vom 30. Mai 2022
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Fehlen von Soll-Angaben: Massenentlassungsanzeige unwirksam?
Im Falle einer geplanten Massenentlassung treffen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nach dem Kündigungsschutzgesetz bestimmte Anzeigepflichten. Der Verstoß gegen Soll-Angaben mach die Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht per se unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Die Pflicht zur Anzeige einer so genannten Massenentlassung ergibt sich konkret aus § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dort sind auch die formalen Bedingungen für das Verfahren beschrieben. Ein Betrieb hatte nun zwischen in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Juli 2019 insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse gekündigt. Das Unternehmen beschäftigte regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG fällt es damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
 

Eindeutiger Wille des Gesetzgebers

In der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit fehlten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese sollen Arbeitgebende im Einvernehmen mit dem Betriebsrat machen, um die Vermittlung einer neuen Tätigkeit zu vereinfachen. Das entscheidende Wort ist hierbei „sollen“. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Mitte Mai dieses Jahres ausführt, führt ein Verstoß nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen.
 

Übereinstimmung mit europäischem Recht

Eine solche sei auch gar nicht geboten: Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 vorgesehenen Angaben nicht in der Anzeige enthalten sein müssen. Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin im Wege der Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung vorgegangen. Sie berief sich darauf, dass diese gemäß § 134 BGB wegen der fehlenden Angaben nichtig gewesen sei. Die Vorinstanzen hatten dem noch stattgegeben. Eine Pointe am Rande: Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass sich aufgrund der bisherigen Feststellungen gar nicht beurteilen lasse, ob die Kündigung der Arbeitnehmerin im Wege einer Massenentlassung erfolgt sei. Dazu müsste das Unternehmen mehr als fünf Arbeitnehmende innerhalb von 30 Tagen entlassen haben. Der angegebene Zeitraum – 18. Juni bis 18. Juli 2019 – umfasste aber 31 Kalendertage. Außerdem sei unklar, wie viele Kündigungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum zugegangen seien.
BAG, Az. 2 AZR 467/21Bildnachweise: © IMAGO / blickwinkel

Beitrag von Alexander Pradka

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