Die EU-Kommission hatte gegen die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH per Beschluss die Geldbuße verhängt. Ursache dafür war der Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Verbot von Kartellen. Die Unternehmen der Scania-Gruppe hatten sich im Zeitraum von 1997 bis 2011 gemeinsam mit Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt. Es kam zu einem Vergleichsverfahren, das Kartellbeteiligten ermöglicht, die Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Absenkung der Geldbuße zu erreichen. Andere Hersteller machten von dieser Vorgehensweise Gebrauch.
Scania dringt mit keinem Argument durch
Scania indes hatte sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen. Daher wurde das Verfahren gegen diesen Hersteller wieder aufgenommen und mündete in der genannten Geldbuße. Scania wollte im Klageverfahren die Nichtigerklärung des entsprechenden Beschlusses erreichen. Im Februar 2022 entschied das Gericht der Europäischen Union darüber abschlägig. Auch gegen dieses Urteil ging Scania in der Folge vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun Anfang Februar gegen Scania. Der LKW-Hersteller konnte nicht beweisen, dass gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen wurde. Der EuGH bestätigt im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung und stellte fest, dass der bloße Umstand, dass für den Erlass des Vergleichsbeschlusses und des endgültigen gegen Scania ergangenen Beschlusses dasselbe Team der Kommission zuständig war, für sich genommen und ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt, die Unparteilichkeit der Kommission nicht in Frage stellt. Außerdem weist der EuGH auch das Vorbringen von Scania zurück, wonach das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass sich der geografische Umfang des kartellrechtlich gewürdigten Verhaltens auf deutscher Ebene auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt habe. Auf keine Zustimmung stieß die Ansicht Scanias, dass das Gericht von der EU-Kommission den Nachweis hätte verlangen müssen, dass jede der betreffenden Verhaltensweisen für sich genommen eine Zuwiderhandlung dargestellt habe. Auch der Hinweis auf die Verjährung der Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße ging nicht durch.
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