In Thüringen hatte ein Arbeitgeber den freigestellten Betriebsrats- und stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vor Ort als betrieblichen und in weiteren Konzerngesellschaften als externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte gegen diese Bestellung seine Bedenken geäußert und auf die Inkompatibilität der beiden Ämter sowie die mangelnde Eignung des Mannes wegen zu befürchtender Interessenkollisionen“ verwiesen. Zwar wehrte sich das Unternehmen dagegen, auf behördliche Feststellung hin, die Bestellung sei unwirksam, entband der Betrieb den Mann von seinen Aufgaben als Datenschutzbeauftragter – gegen diese Entscheidung ging er gerichtlich vor. Das Landesarbeitsgericht gab ihm noch recht, das Bundesarbeitsgericht entschied indes nun anders.
Zuverlässigkeit steht in Frage
Der Vorsitz im Betriebsrat steht der Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt somit in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung – das ist die alte Fassung – zu widerrufen. Ohne Interessenkonflikt seien die Aufgaben in beiden Positionen nicht auszuüben. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich erlaubt. Mittels Gremiumsbeschluss entscheiden die Arbeitnehmervertreter, welche personenbezogene Daten unter welchen konkreten Umständen sie in Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben vom Arbeitgebenden fordern und auf welche Weise sie diese anschließend verarbeiten. In diesem Rahmen legt der Betriebsrat Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Die hervorgehobene Position des Betriebsratsvorsitzenden, der das Gremium im Hinblick auf die gefassten Beschlüsse vertritt, hebt laut Bundesarbeitsgericht die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 F Abs. 2 Satz 1 BDSG (alte Fassung) auf.
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