Der Antrag bezog sich auf bestimmte Warenklassen wie Bekleidungsstücke und Karnevalsartikel. Sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO lehnten den Antrag ab. Das Amt vertritt die Ansicht, dass das seit 1998 als Marke eingetragene Batman-Zeichen stets mit dem Unternehmen DC in Verbindung gebracht worden ist und im aktuellen Fall kein Nachweis erbracht werden konnte, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Zeichen mit einer anderen Herkunft in Verbindung gebracht hätten. Commerciale Italiana ging gegen diese Entscheidung bis vor den EuGH. Sie führte aus, dass die Marke nur beschreibend sei und damit nicht unterscheidungskräftig.
Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen
Laut EuGH bedeutet „Unterscheidungskraft“, dass eine Marke dazu dient, Waren „als von einem bestimmten Unternehmen stammend“ zu kennzeichnen und somit von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. In Nichtigkeitsverfahren wird von der Gültigkeit einer eingetragenen Marke ausgegangen. Das heißt, ein Antragsteller muss vor dem EUIPO konkrete Tatsachen vortragen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen. Vorliegend erschöpfte sich der entsprechende Vortrag auf den Hinweis, das die Marke mit einer fiktiven Figur in Verbindung gebracht wird. Das schließt aber den Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren nicht aus. Der EuGH betont außerdem, dass die Figur Batman immer im Zusammenhang mit DC Comics stehe. Das alles führt dazu, dass das EUIPO zurecht eine Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke angenommen hat.
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