Mit der neuen Richtlinie wird laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarktes geschaffen. Diese drei Fälle sind Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung. Für die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung gilt künftig das neue Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzübergreifender Spaltung, kurz MgFSG. Die Neureglungen zum Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung machen punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitender Verschmelzung erforderlich, kurz MgVG.
“Vier-Fünftel-Regelung”
Das MgFSG gilt laut Ministeriumsangaben in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen, also einer sogenannten „Herein-Umwandlung“. Einheitlich für alle drei Fälle sind Verhandlungen über die Mitbestimmung bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwertes entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst. Bezüglich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium besteht ein Umsetzungsspielraum. Die Wahl erfolgt durch die bestehenden Gremien der Arbeitnehmervertretung, Ziel ist eine Vermeidung von Kosten und Verzögerungen. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung begegnet die Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Teilweise strenger Bestandsschutz
Ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten gilt nach Angaben des Bundesministeriums bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung. Nach dem Vorbild der SE-Gründung durch Umwandlung werden alle Komponenten der Mitbestimmung sowohl im Fall der Mitbestimmung kraft Vereinbarung, als auch im Fall der gesetzlichen Auffangregelung geschützt. Eine einheitliche Regelung für alle drei Fälle erfährt der Schutz bei nachfolgenden Umwandlungen. Die gesonderten Regelungen für nachfolgend innerstaatliche und nachfolgend grenzüberschreitende Umwandlungen schaffen Rechtssicherheit bei der Abgrenzung der durch das EU-Recht vorgegebenen Verhandlungslösung und dem innerstaatlichen Mitbestimmungsrecht.
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