Neue Mitbestimmungsregelungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Am 31. Januar tritt das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen in Kraft. Damit setzt Deutschland pünktlich die EU-Umwandlungsrichtlinie zur Änderung der EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie um.
vom 17. Januar 2023
image

Mit der neuen Richtlinie wird laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarktes geschaffen. Diese drei Fälle sind Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung. Für die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung gilt künftig das neue Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzübergreifender Spaltung, kurz MgFSG. Die Neureglungen zum Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung machen punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitender Verschmelzung erforderlich, kurz MgVG.

“Vier-Fünftel-Regelung”

Das MgFSG gilt laut Ministeriumsangaben in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen, also einer sogenannten „Herein-Umwandlung“. Einheitlich für alle drei Fälle sind Verhandlungen über die Mitbestimmung bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwertes entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst. Bezüglich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium besteht ein Umsetzungsspielraum. Die Wahl erfolgt durch die bestehenden Gremien der Arbeitnehmervertretung, Ziel ist eine Vermeidung von Kosten und Verzögerungen. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung begegnet die Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Teilweise strenger Bestandsschutz

Ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten gilt nach Angaben des Bundesministeriums bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung. Nach dem Vorbild der SE-Gründung durch Umwandlung werden alle Komponenten der Mitbestimmung sowohl im Fall der Mitbestimmung kraft Vereinbarung, als auch im Fall der gesetzlichen Auffangregelung geschützt. Eine einheitliche Regelung für alle drei Fälle erfährt der Schutz bei nachfolgenden Umwandlungen. Die gesonderten Regelungen für nachfolgend innerstaatliche und nachfolgend grenzüberschreitende Umwandlungen schaffen Rechtssicherheit bei der Abgrenzung der durch das EU-Recht vorgegebenen Verhandlungslösung und dem innerstaatlichen Mitbestimmungsrecht.

 

Copyright Bild: Unsplash, Edwin Andrade

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

Photocall UNFP Trophy - Paris Lassana Diarra during the 31th edition of the UNFP (French National Professional Football
Der Fall Diarra: FIFA-Regeln verstoßen gegen Unionsrecht
Das Transfersystem des Weltfußballs ist nach dem Bosman-Urteil vor knapp 30 Jahren einmal mehr in seinen Grundfesten erschüttert: Der Europäische Gerichtshof...
241001_News_RA_Googlebewertung_US_firmbee-com-31OdWLEQ-78-unsplash
Google-Bewertung, ohne Kunde zu sein: Nur mit entsprechendem Hinweis
Das Oberlandesgericht Oldenburg war mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens besteht, wenn jemand, der nicht Kunde ist,...
Augsburg, Bavaria, Germany - 2 April 2023: An Aldi Süd brochure with the offers of the week *** Ein Aldi Süd Prospekt mi
EU
Ende der Willkür bei angeblichen Preissenkungen
Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil Tricksereien mit angeblichen Preissenkungen von Händlern einen Riegel vorgeschoben. Bemessungsgrundlage...