Vorsicht GreenwashingFür Verbraucher ist es schwierig, beim Einkauf die vielen Hinweise auf Verpackungen richtig zu deuten und einzuordnen. Gerade was das Thema Klimaneutralität angeht, sollten Unternehmen sehr sorgfältig sein, wie das Landgericht in Kiel unlängst im „Müllbeutel-Fall“ entschieden hat.
Ein Betrieb, der diverse Arten von Müllbeuteln produziert und vertreibt, hatte auf der Verpackung einer bestimmten Sorte mit dem Titel „Extra stark Müllbeutel“ in unmittelbarer Nähe zum Formenlogo die Angabe „klimaneutral“ hinzugefügt. Außerdem erfolgte ein Hinweis darauf, dass zertifizierte Klimaschutzprojekte (Gold Standard) zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützt würden. Ist das irreführend und damit unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)? Auf Unterlassung geklagt hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.
Nähe zum Logo
Ja, das ist irreführend und damit zu unterlassen, sagt das Landgericht Kiel – und das in zweierlei Hinsicht. Zum einen richtet es sich gegen die Nähe der Angabe „klimaneutral“ zum Logo. Hintergrund ist der, dass die Beklagte unter einer Marke mehrere Sorten Müllbeutel vertreibt – zum einen nicht klimaneutrale, zum anderen klimaneutrale. Sie argumentiert, dass mit der Verwendung und dem Zusatz klar sei, dass nur die Untermarke gemeint sei, die klimaneutrale Produkte anbietet.
Rückschlüsse der Verbraucher
Das verneint das Gericht – dies sei für den Verbraucher nicht erkennbar. Käufer würden stattdessen das Logo generell mit dem Unternehmen verbinden, dies sei auch so gewollt. Und sie würden schließen, dass dieses generell klimaneutral produziert, was aber eben unzutreffend ist.
Leichte Informationsfindung
Zum zweiten stellt das Landgericht in Kiel klar, dass es für Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung wesentlich sei, unproblematisch Informationen darüber erhalten zu können, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werden soll. Nur so könne er entscheiden, „ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert hält. Und ob sie überhaupt plausibel sind.“ Der bloße Hinweis auf die Unterstützung von „Gold Standard zertifizierten Klimaschutzprojekten“ sei jedenfalls nicht ausreichend.
Was wäre richtig gewesen?
Erforderlich ist die Angabe der Webseite auf der Verpackung oder ein QR-Code, über sich die Webseite aufrufen lässt, wo auch die konkreten Angaben zu finden sind. Im vorliegenden Fall fand der Interessierte nur eine allgemein gehaltene Webseite vor, die ein „allgemeines Unternehmenskonzept blickfangmäßig in den Vordergrund stellt“, so das LG Kiel. Die Konkretisierung findet dann auf weiteren Unterseiten statt. Dies genügt dem Erfordernis einer einfachen Informationsmöglichkeit nicht.
LG Kiel, 1. Kammer für Handelssachen, 14 HKO 99/20, 14Bildnachweise: © IMAGO / agefotostock