Vergütung von Überstunden: Arbeitnehmer trägt Beweislast

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil die bisher geltende Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenvergütungsprozess bestätigt. Danach müssen grundsätzlich Arbeitnehmende hinreichend konkrete Angaben zu den Überstunden machen. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen auf Seiten der Arbeitgebenden ändert daran nichts.
vom 5. Mai 2022
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Vergütung von Überstunden: Arbeitnehmer trägt BeweislastDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil die bisher geltende Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenvergütungsprozess bestätigt. Danach müssen grundsätzlich Arbeitnehmende hinreichend konkrete Angaben zu den Überstunden machen. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen auf Seiten der Arbeitgebenden ändert daran nichts.
Zwei Pflichten treffen Arbeitnehmende nach dem aktuellen Urteilsspruch des BAG: Erstens müssen sie darlegen, dass sie Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebenden dazu bereitgehalten hat. Und zweitens müssen sie Angaben dazu machen, dass dieser die geleisteten Überstunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
 

„Keine Pausen möglich“

Der Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass ein Auslieferungsfahrer eines Einzelhandelsunternehmens seine Arbeitszeit mittels einer technischen Zeiterfassung aufzeichnete. Dies tat er allerdings jeweils nur zu Beginn und zum Ende eines Tages. Nicht erfasst waren insofern seine Pausenzeiten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses wies dieses Konto einen Saldo in Höhe von 348 Stunden zugunsten des Fahrers aus. Seine Behauptung: Er habe während der gesamten Zeit gearbeitet, Pausen zu nehmen, sei gar nicht möglich gewesen, weil er sonst seine Aufträge nicht hätte erfüllen können. Also verlangte er Vergütung für die Überstunden.
 

Arbeitsgericht gab Fahrer recht

Erstinstanzlich bekam er recht. Das Arbeitsgericht Emden berief sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach müssen EU-Mitgliedstaaten Arbeitgebende verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Daraus – so die Emdener – sei eine Modifizierung der Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess abzuleiten. Nicht einmal die positive Kenntnis der Überstunden sei erforderlich, es genüge, wenn sich Arbeitgebende durch die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung Kenntnis davon hätten verschaffen können. Dem Arbeitsgericht genügte allein der Vortrag geleisteter Überstunden.
 

EuGH-Urteil ändert nichts an Darlegungslast

Das beurteilte das Landearbeitsgericht Niedersachsen anders. Die genannte Entscheidung des EuGH vom Mai 2019 erging zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese Bestimmungen beschränken sich darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf eine – dann ja veränderte Darlegungs- und Beweislast – in einem Überstundenvergütungsprozess ziehen. Wie das BAG ausführt, sei die Annahme des Landesarbeitsgerichts zutreffend, dass der Auslieferungsfahrer den Nachweis schuldig geblieben ist: Er habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass seine Tätigkeit Pausen nicht gestattet habe. Insofern liege eine „bloß pauschale“ Behauptung vor, die nicht ausreicht.
(BAG, 5 AZR 359/21)Bildnachweise: © Unsplash / Mika Baumeister

Beitrag von Alexander Pradka

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