Unternehmensverschmelzung lässt Stellung als Syndikus unberührt

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit einer anderen verschmolzen. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen in den neuen Betrieb über. In diesem Sinne auch der Vertrag eines zugelassenen Syndikusrechtsanwalts. Das stellte die Rechtsanwaltskammer fest. Die Trägerin der Rentenversicherung wendete sich dagegen.
vom 6. Juni 2022
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Sie vertrat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Ansicht, dass nicht hinreichend Beweise für die Verschmelzung vorliegen – diesen Ansatz verwarf sie im späteren Verlauf allerdings, so dass der Betriebsübergang mit allen Konsequenzen unstreitig war. Allerdings behauptete die Trägerin der Rentenversicherung, dass die Rechtsanwaltskammer keinen Feststellungsbescheid hätte erlassen dürfen und dieser deshalb rechtswidrig sei. Der Bundesgerichtshof teilt indes in seinem Urteil zu dem Fall die Ansicht des Anwaltsgerichtshofes, der die Klage abgewiesen hatte. 

 

Zulässigkeit der Klage

An der Zulässigkeit scheitert das Verfahren nicht: Die Trägerin der Rentenversicherung ist wegen der Bindungswirkung in § 46 a Abs. 2 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie des Feststellungsbescheids klagebefugt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Rechtsanwaltskammer entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit der jetzigen Arbeitgeberin von der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst ist. Das stellt eine Fortführung der bisherigen Zulassungsentscheidung dar. 

 

Unwesentliche Änderung

Grundsätzlich können Änderungen der Verhältnisse, die einer Zulassung als Syndikus zugrundeliegen, sich auf diese selbst auswirken. Es kann Anlass für einen Widerruf vorhanden sein – oder für eine sogenannte Erstreckung. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, liegen beide im vorliegenden Fall nicht vor: Die Zulassung besteht vielmehr unverändert auch unter den geänderten Bedingungen fort und bezieht sich auf das neue Arbeitsverhältnis. Die Änderung liegt im Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Verschmelzung. Die erfolgt kraft Gesetzes – § 324 Umwandlungsgesetz, § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch. Das ist aber kein Grund für einen Widerruf im Sinne des § 46 b Abs. 2 BRAO. Der Fall liegt insofern anders als ein sonstiger Arbeitgeberwechsel. Die arbeitsvertragliche Gestaltung entspricht weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Darüber hinaus gibt es keinen Anlass für eine Erstreckung (§ 46 b Abs. 3 BRAO). Die eingetretene Änderung ist laut BGH unwesentlich. 

 

Rechtmäßige Feststellungsentscheidung

Der Bundesgerichtshof bejaht überdies die Einschätzung des Anwaltsgerichtshofes, dass die Rechtsanwaltskammer berechtigt war, einen klarstellenden Verwaltungsakt zu erlassen, auch wenn von Gesetzes wegen keine Notwendigkeit bestand. Diese Befugnis muss nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein, so der BGH. Und die gesetzliche Regelung sowie die Gesetzesbegründung sieht eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Rechtsanwaltskammer für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vor. Ausnahmen kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. 

 

Kammer muss handeln

Der Hinweis seitens des Syndikusrechtsanwaltes auf die Verschmelzung zieht laut BGH eine Prüfpflicht der Kammer aus. Sie muss feststellen, ob sich syndikusrechtlich Konsequenzen ergeben. Die Feststellungsentscheidung enthält inzident eine Zulassungsentscheidung. Daraus leitet der BGH ab, dass hierdurch keine über die gesetzliche Regelungssystem hinausgehende und damit unzulässige Bindung des Trägers der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI entsteht. Denn: Der Feststellungsbescheid bindet den Rentenversicherungsträger nicht weitergehend als eine Zulassungsentscheidung.
BGH, AnwK (Brfg) 8/20

 

Bildnachweise: © IMAGO / YAY Images

Beitrag von Alexander Pradka

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