Angemeldet hatte die Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) noch der Kapitän der argentinischen Weltmeistermannschaft von 1986 selbst, im Jahr 2001. Die Eintragung wurde zum einen für mehrere Körperpflege- und Drogeriewaren sowie für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, darunter auch Sportbekleidung und Sportschuhe, beantragt. Dazu gehören Label wie „El 10“ sowie „La Mano de Dios“, also „die Hand Gottes“ – Anspielungen auf seine Rückennummer und sein im Viertelfinale der WM 1986 gegen England mit der Hand erzieltes Tor. Unter die Wortmarke fielen außerdem Restaurant- und Hoteldienstleistungen sowie Dienstleistungen im IT-Bereich und der Verwertung von Urheberrechten. Die Eintragung erfolgte 2008.
Erben Maradonas bekommen Recht
Nach dem Tod des Fußballspielers beantragte die Firma Sattvica unter der Leitung von Maradona-Anwalt Matías Morla beim EUIPO, den Übergang der Marke auf sie einzutragen. Sie legte dem Amt zu diesem Zweck zwei Dokumente vor: Maradona hatte ihr noch zu Lebzeiten eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken erteilt – diese ist auf den 26. Dezember 2015 datiert. Und es gibt eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Zunächst genügte das dem EUIPO und trug den Rechtsübergang in das Register ein. Jetzt schalteten sich allerdings die Erben des Weltmeisters ein, insgesamt fünf Kinder. Sie liegen mit Morla im Clinch. Sie ließen den Rechtsübergang der Marke für ungültig erklären. Dem stimmte Im März des vergangenen Jahres das EUIPO in seiner Entscheidung zu. Sattvica habe keine Nachweise eingereicht, aus denen sich der Übergang der Markenrechte auf die Firma ergebe. Sattvica beantragte vor dem EuGH, diese Entscheidung aufzuheben. Der aber entschied nun, dass die vorgelegten Unterlagen formal keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf sie nachzuweisen vermag.
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