Junges Team mit flachen Hierarchien sucht …

Arbeitgeber müssen seit 15 Jahren bei der Behandlung ihrer Angestellten noch mehr Vorsicht walten lassen. Seitdem gilt nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Rund 1.950 Fälle sind laut juris seitdem vor Gericht verhandelt worden, die meisten betreffen das Arbeitsleben. Besonders häufig ist die – behauptete – Diskriminierung beim Zugang zum Job. Damit hatte auch die 5. Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu tun.
vom 15. November 2021
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Junges Team mit flachen Hierarchien sucht …Arbeitgeber müssen seit 15 Jahren bei der Behandlung ihrer Angestellten noch mehr Vorsicht walten lassen. Seitdem gilt nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Rund 1.950 Fälle sind laut juris seitdem vor Gericht verhandelt worden, die meisten betreffen das Arbeitsleben. Besonders häufig ist die – behauptete – Diskriminierung beim Zugang zum Job. Damit hatte auch die 5. Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu tun.
Der Schutz des AGG umfasst auch Bewerberinnen und Bewerber, daher sind Unternehmen schon bei der Stellenausschreibung gehalten, Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grundes zu unterlassen. Fraglich ist nun, wie weit diese Verpflichtung reicht. Ein Start-up-Unternehmen, seit drei Jahren am Markt, suchte einen „(Junior) Key Account Manager (m/w/d)“. Verlangt wurde eine „relevante Ausbildung oder relevantes Studium sowie erste Erfahrungen im Bereich Accountmanagement oder Vertrieb“. Geboten wurde ein „junges Team mit flachen Hierarchien“. Die Anrede potenzieller Interessenten erfolgte durchgängig in der zweiten Person. Auf die Anzeige meldete sich unter anderem ein Bewerber mit Jahrgang 1972, den das Unternehmen ablehnte. Im Klageweg machte er eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG geltend. Begründung: Er fühlt sich wegen seines Alters diskriminiert.
 

Wie sieht es der „durchschnittliche“ Bewerber?

Weder das zuständige Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg konnten dafür stichhaltige Anhaltspunkte finden. Der Bewerber hat zwar eine weniger günstige Behandlung erfahren als die Person, die die Stelle letzten Endes erhalten hat. Er hat aber keine Indizien nachgewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, so dass der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen müsste (insofern § 22 AGG). Hinsichtlich der Beurteilungskriterien zitiert das LAG das Bundesarbeitsgericht: „Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind.“ Und eine solche Person musste vorliegend die Stellenausschreibung nicht so verstehen, dass das Start-up Menschen „jungen Alters“ suchte.
 

Besonderheit Start-up

Die Verwendung des Adjektivs „jung“ im Zusammenhang mit dem Wort „Team“ bezieht sich nach Ansicht des LAG zwar grundsätzlich auf die Mitglieder des Teams selbst. Im konkreten Fall gilt aber etwas anderes, weil explizit darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem Unternehmen um ein noch nicht lange am Markt befindliches Team handelt. Außerdem bekräftige der Hinweis auf „flache Hierarchien“ und den „echten Gestaltungsspielraum“, dass keine Aussage über einzelne Belegschaftsmitglieder, sondern über die Belegschaft insgesamt gemacht wird. Die Nutzung des Begriffes „Junior“ lässt laut LAG ebenfalls keinen Rückschluss auf das Alter, sondern zur Stellung innerhalb des Unternehmens zu. Ähnlich ist es mit den geforderten „ersten Erfahrungen“ – diese seien im geforderten Bereich altersunabhängig Voraussetzung für die Bekleidung der Position. Last but not least könne der Bewerber auch nicht aus dem Gesamteindruck der Stellenanzeige und insbesondere aus der durchgängigen Ansprache von Interessenten mit „du“ und „dir“ einen Erstattungsanspruch herleiten. Diese sei mittlerweile in vielen Betrieben üblich und habe nichts mit dem Alter zu tun.
(LAG Berlin-Brandenburg, Az. 5 Sa 1573/20)Bildnachweise: © IMAGO / Steinach

Beitrag von Alexander Pradka

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