296 Millionen Android-Smartphones gehen laut Statista-Angaben seit 2009 pro Quartal über den Ladentisch, der Marktanteil von Android am weltweiten Smartphone-Absatz liegt bei 78 Prozent. Und auch bei den Tablets liegt das Google-Betriebssystem vorne: Hier liegt der Absatz von entsprechenden Geräten bei knapp 24 Millionen Stück pro Quartal und der Marktanteil am Tablet-Absatz weltweit bei rund 52 Prozent. Mitte Juli sanktionierte die EU-Kommission Googles Missbrauch seiner beherrschenden Stellung. Der Konzern habe Herstellern von Android-Geräten und Mobilfunknetzbetreibern in wettbewerbswidriger Weise vertragliche Beschränkungen auferlegt.
Drei verschiedene Verstöße
Diese Beschränkungen sind laut Kommission auf drei verschiedene Arten erfolgt. Zum einen mussten Hersteller die allgemeine Such-App Google Search und den konzerneigenen Browser Chrome vorinstallieren, um von Google eine Lizenz zur Nutzung des App Store zu bekommen. Zum zweiten gab es sogenannte „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“. Diese sahen vor, dass Hersteller Lizenzen für die Vorinstallation von Google Search und Play Store nur bekommen, wenn sie sich dazu verpflichteten, keine Endgeräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Android-Betriebssystems ausgestattet sind. Und drittens leitete Google nur dann einen Teil der via Werbung generierten Einnahmen an die Hersteller und Betreiber von Mobilfunknetzen weiter, wenn diese sich verpflichteten, au einem festgelegten Sortiment von Geräten keine konkurrierenden Suchdienste zu installieren.
Missbrauch beherrschender Stellung
Gegen die Entscheidung ging Google vor dem EuGH vor, der die Klage aber im Wesentlichen abgewiesen hat. Es hat festgestellt, dass der Konzern sowohl auf dem weltweiten Markt (China ausgenommen) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für Mobilgeräte, auf dem Markt für Android-App-Stores und auch auf den nationalen Märkten im Europäischen Wirtschaftsraum für allgemeine Suchdienste eine beherrschende Stellung innehabe. Die den Herstellern auferlegten Bedingungen für die Vorinstallation stufte die Kommission – nach Bestätigung des EuGH zurecht – als missbräuchlich ein. Die Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen sind demnach Ausschließlichkeitsvereinbarungen.
Innovationshemmnisse als Folge
Vorgesehene Zahlungen hingen davon ab, dass im betreffenden Produktsortiment keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert waren. Last but not least hätten die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen nur das Ziel gehabt, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten mit einer inkompatiblen „Android-Fork“ zu verhindern. Diese Praxis diene der Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und stellten zugleich ein Innovationshemmnis dar. Die Reduzierung des Bußgelds kam zustande, weil der EuGH in Detailfragen teilweise zu anderen Einschätzungen kam als die Kommission.Bildnachweise: © IMAGO / Christian Offenberg]]>