Gesetzesentwurf zur Digitalisierung der Justiz

Den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz hat das Bundesjustizministerium vorgestellt. Dieses soll vor allem Vereinfachungen im Rechtsverkehr bringen, von denen auch Unternehmen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte profitieren. Bis Ende November haben die Länder und Verbände Zeit, Stellung zu nehmen.
vom 1. November 2023
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Mit der künftigen Möglichkeit, das Organisationskonto eines Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zu verknüpfen, soll Unternehmen die Kommunikation mit der Justiz erleichtert werden. Wie das Bundesjustizministerium ankündigte, soll dafür auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden. Im Insolvenzrecht wird künftig die elektronische Forderungsanmeldung in allen Verfahren möglich sein. Außerdem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz ermöglicht werden. Im Interesse der medienbruchfreien digitalen Kommunikation gilt die Schriftform als gewahrt, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.      

Weniger “Papierkram” vor Gericht

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen künftig als Scan an die Gerichte übermitteln. Zwar sind sie bereits seit 2022 verpflichtet, Schriftsätze an das Gericht elektronisch einzureichen. Soweit für die Erklärung von Mandantinnen und Mandanten verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es laut Angaben des Bundesjustizministeriums ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Auch die digitale Rechnungsstellung von Anwälten und Anwältinnen will die Bundesregierung erleichtern. Sie müssen Berechnungen nicht mehr unterzeichnen und können Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch erstellen sowie übermitteln.

E-Akte und Hybridakte 

Ab dem 1. Januar 2026 ist die Justiz verpflichtet, alle neu angelegten Akten elektronisch zu führen. Die E-Akte testen Bund und Länder derzeit, dabei sind bisher so genannte Hybridakten, die teils aus Papierdokumenten, teils aus elektronischen Dokumenten bestehen, nicht erlaubt. Das Bundesjustizministerium will künftig bestimmte Formen der Hybridaktenführung gestatten. So sollen bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen. Erleichtert wird ferner die Stellung eines Strafantrags. Diesen sollen Geschädigte in Zukunft auch per Mail oder via Online-Formular stellen können, solange die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar sind. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.

 

Bild: Unsplash / Thought Catalog

Beitrag von Alexander Pradka

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