Genie? Vielleicht. Aber ist Jürgen Klopp ein Künstler?

Wie ist das eigentlich, wenn Profisportler – oder deren Trainer – neben ihrer aktiven hauptberuflichen Tätigkeit Werbung für ein Produkt machen? Sind sie deshalb als Künstler einzustufen und müssen infolgedessen Sozialabgaben an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden?
vom 25. Oktober 2021
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Genie? Vielleicht. Aber ist Jürgen Klopp ein Künstler?Wie ist das eigentlich, wenn Profisportler – oder deren Trainer – neben ihrer aktiven hauptberuflichen Tätigkeit Werbung für ein Produkt machen? Sind sie deshalb als Künstler einzustufen und müssen infolgedessen Sozialabgaben an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden?
Viele können sich sicher noch an die Opelwerbung mit Jürgen Klopp erinnern, mit der die Rüsselsheimer seinerzeit ihre neuen Insignia-Modelle in den Markt einführten. Noch Jahre später beschäftigen sich die Gerichte mit den möglichen Auswirkungen, die die Beauftragung des äußerst erfolgreichen Fußballtrainers hat. In der Gesellschaft, vor allem in fußballbegeisterten Kreisen, mag häufiger diskutiert werden, ob das Dargebotene auf dem Rasen „Kunst“ ist. Und unbestritten ist Jürgen Klopp sicherlich sehr kreativ, wenn es um die Einstellungen seiner Teams geht. Manche mögen ihn sogar als „Genie“ sehen. Darum geht es aber nicht, wenn wir über Auftritte im Fernsehen zu Werbezwecken sprechen.
 

Teilbarkeit des Berufes?

Die Deutsche Rentenversicherung jedenfalls verlangte von dem Automobilunternehmen für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in sechsstelliger Höhe – eben wegen des Auftritts von Schauspielern und: Jürgen Klopp. Was die Schauspieler angeht, ist die Lösung einfach: Sie sind Künstler und bleiben das auch, wenn sie sich für Werbezwecke einsetzen lassen. Es ist nun einmal ihre (haupt)berufliche Tätigkeit. Eine Teilbarkeit des Berufes ist nicht möglich, führt das für die Entscheidung des Falles zuständige Sozialgericht in Darmstadt aus.
 

Profisportler sind keine Künstler

Im Falle des bekannten Trainers beruft sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Danach sind aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen, keine Künstler und unterfallen daher auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, dass möglicherweise ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt wird. Die Grundsätze wendet das Sozialgericht auch auf Trainer an.
 

Prominenz nicht entscheidend

Sie seien zwar keine aktiven Profisportler, aber „dennoch ist auch ihre Tätigkeit als Testimonial durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbstständigen Künstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrages werden zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.“ Auch sei nicht die Prominenz der Person dafür entscheidend, ob jemand als Künstler anzusehen sei, sondern vielmehr, dass sich seine Werbetätigkeit maßgeblich als Annex zur Haupttätigkeit darstelle. So wie die Künstlereigenschaft bei einem Schauspieler oder einer Schauspielerin erhalten bleibt, kann sie bei einem – wenn auch noch so prominenten – Fußballtrainer nicht einfach konstruiert werden. Trainer bleibt eben Trainer.
(SG Darmstadt, Az. S 8 R 316/17) Bildnachweise: © IMAGO / Hartenfelser

Beitrag von Alexander Pradka

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