Fataler E-Mail-Fund

Selbst ein sehr langes und bis dato störungsfreies Arbeitsverhältnis schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung, wenn aufgrund eines Pflichtverstoßes das Trennungsinteresse eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin das Beschäftigungsinteresse auf der anderen Seite deutlich überwiegt.
vom 11. Januar 2022
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Fataler E-Mail-FundSelbst ein sehr langes und bis dato störungsfreies Arbeitsverhältnis schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung, wenn aufgrund eines Pflichtverstoßes das Trennungsinteresse eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin das Beschäftigungsinteresse auf der anderen Seite deutlich überwiegt.
23 Jahre lang hatte eine Verwaltungsmitarbeiterin bei einer evangelischen Kirchengemeinde gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis galt als unbelastet. Im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben hatte die Angestellte Zugriff auf den Dienst-PC und das E-Mail-Konto ihres vorgesetzten Pastors. Eine Zufallsentdeckung – und ihre Reaktion darauf – wurden ihr zum Verhängnis.
 

Heikler Anhang einer privaten Mail

DSie erfuhr im E-Mail-Account von einem gegen den Pastor gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau. Sie sicherte den Anhang einer privaten Mail. Dieser beinhaltete einen Chatverlauf zwischen ihrem Chef und der Frau. Sie speicherte den Anhang auf einem USB-Stick und übergab diesen anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde. Ihr Verhalten begründete sie damit, dass sie die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise habe sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Ereignisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Verwaltungsangestellten vor dem Arbeitsgericht Aachen hatte Erfolg. Die fristlose Kündigung sei unverhältnismäßig, weil das Arbeitsverhältnis so lange unbelastet gewesen sei und eine Wiederholungsgefahr nicht bestünde.
 

Vertrauensverhältnis „zerstört“

Das Landesarbeitsgericht Köln beurteilt den Fall im Berufungsverfahren anders. Nach dessen Ansicht ist das für den zugeteilten Aufgabenbereich der Angestellten notwendige Vertrauensverhältnis „unwiederbringlich zerstört“. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten sei ein „schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht“ – auch wegen der damit einhergehenden „Verletzung von Persönlichkeitsrechten“. Die Motive der Verwaltungsangestellten könnten nicht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens herangezogen werden. Sie habe damit „keines der angegebenen Ziele erreichen können“. Die Arbeitgeberin müsse diese Pflichtverletzung auch nicht nur einmal hinnehmen, das sei nach „objektiven Maßstäben“ unzumutbar.
(Landesarbeitsgericht Köln, Az. 2 Sa 290/21)Bildnachweise: © Unsplash / Brina Blum

Beitrag von Alexander Pradka

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