Die Deutsche Umwelthilfe wollte über den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer festgestellt wissen, dass der Vertrieb von Personenkraftwagen seitens BMW zu Treibhausgasemissionen führt, die zwingende und rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden Kläger zur Folge haben. BMW vertrat die Ansicht, dass auf europarechtlicher Ebene die Begrenzung von Fahrzeugemissionen harmonisiert sei und diese Tatsache dem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegenstehe. Der Vorwurf zukünftiger Auswirkungen auf das soziale Leben und die damit einhergehenden Einschränkungen seien zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen.
Vielzahl existierender Vorschriften
Das Landgericht vertrat nun zwar die Ansicht, dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Allerdings drohe zurzeit kein rechtswidriger Eingriff in das Rechtsgut. Nach Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet. In der Tat hätten der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen – und diesen lägen bereits Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zugrunde. Das Landgericht beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht, das 2021 entschieden hatte, es könne nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte eingeschränkten Spielraum überschritten habe.
EU-Parlament beschließt Aus für Verbrennungsmotoren
Davon ausgehend gäbe es aktuell keine Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung durch ein Zivilgericht führen könnten. Über öffentlich-rechtliche Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten auf Seiten des Automobilherstellers – gegebenenfalls wegen einer fehlenden gesetzlichen Regelung – seien zurzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen verweist das Landgericht auf die Aufgabe von Bundesregierung und Gesetzgeber, die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Erreichung von Klimaschutzzielen zu überprüfen. Daraus könnten sich künftig notwendige Anpassungen ergeben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In der Zwischenzeit hat das EU-Parlament das Aus für Verbrennungsmotoren ab 2035 besiegelt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Neuwagen verkauft werden, die keine Treibhausgase ausstoßen.
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