Die „Tina Turner Story“ darf weiter beworben werden

Musicals und Shows erfreuen sich größter Beliebtheit – und damit lässt sich gutes Geld verdienen. Das gilt umso mehr, wenn im Zentrum der Veranstaltung eine sehr berühmte Persönlichkeit steht. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, wie weit die Bewerbung des Events gehen darf.
vom 2. März 2022
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Die „Tina Turner Story“ darf weiter beworben werdenMusicals und Shows erfreuen sich größter Beliebtheit – und damit lässt sich gutes Geld verdienen. Das gilt umso mehr, wenn im Zentrum der Veranstaltung eine sehr berühmte Persönlichkeit steht. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, wie weit die Bewerbung des Events gehen darf.
Keine Geringere als die große Tina Turner hat sich gegen die Werbung für die Show „Simply the Best – Die Tina Turner Story“ gewandt. Ihre Klage richtete sie gegen den Produzenten der Show, Bernhard Kurz. Die dem Weltstar sehr ähnliche Sängerin Coco Fletcher tritt in der Show auf und singt Hits von Tina Turner. Sie ist auch auf den Plakaten abgebildet, mit denen der Produzent die Öffentlichkeit auf die Show aufmerksam macht. Tina Turner ist der Auffassung, dass Betrachter des Plakats allzu leicht auf die Idee kommen könnten, sie sei selbst abgebildet und an der Show beteiligt. Sie hat in die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens nicht eingewilligt und begehrt Unterlassung.
 

Täuschend echte Darstellung

Das Landgericht Köln hat der Klage Tina Turners stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf Berufung des Produzenten hin die Klage abgewiesen. Nun musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Und der sieht Bernhard Kurz im Recht. Grundsätzlich sei zwar ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen Tina Turners erfolgt: Wenn eine Person eine andere darstellt, liegt dann ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck entsteht, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das sei im vorliegenden Fall zu bejahen.
 

Zustimmung erforderlich? Von wem?

Aber: die Verwendung des Bildnisses auf den Plakaten ist gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes erlaubt. Der Weltstar kann sich nicht darauf berufen, dass der Produzent das Bildnis bestellt hat – und sie der Verwendung deshalb habe zustimmen müssen. Nur die tatsächlich, nicht die vermeintlich abgebildete Person kann gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei. Wie der BGH weiter ausführt, steht der Verwendung des Bildnisses auch nicht entgegen, dass es zur Bewerbung einer anderen Kunstform – hier der Tribute Show – dient.¬ Das ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes umfasst.
 

Keine Mitwirkung Turners erkennbar

Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ließe sich nur bejahen, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass das prominente Original die Tribute-Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt. Dafür seien allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Die Plakate enthalten keine Aussage darüber und sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht mehrdeutig.
(BGH, Az. I ZR 2/21)Bildnachweise: © IMAGO / Future Image

Beitrag von Alexander Pradka

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