Bundesnetzagentur darf nicht anprangern

Das Verwaltungsgericht in Köln hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur keine Pressemeldung veröffentlichen darf, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheids informiert. Der Text greift in die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit ein.
vom 12. Dezember 2023
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Der Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts liegt der Fall zugrunde, in dem ein Unternehmen Telemarketing betrieben hatte. Das rief seinerzeit die Bundesnetzagentur auf den Plan, die in dem Gebaren unerlaubte Telefonwerbung sah. Sie leitete deshalb ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und erließ einen Bußgeldbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren nahm die Behörde zudem zum Anlass, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, in der sie den Namen des Unternehmens nannte und dessen Vorgehensweise schilderte. Dagegen wehrte sich der Telemarketer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Antrag statt und untersagte vorläufig die Verbreitung der Pressemeldung. Die Bundesnetzagentur erhob Klage, um den Sachverhalt endgültig klären zu lassen.

Keine Analogie zu den Kartellbehörden

Der Eingriff in die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens ist laut Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig. Es fehle schon an einer gesetzlichen Grundlage für das Vorgehen der Bundesnetzagentur. Sie könne sich nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse- und Öffentlichkeitsarbeit leisten zu dürfen. Die streitige Pressemitteilung diene nicht nur der Information über die Tätigkeit der Behörde, sondern sie hat aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung. Diese verstärke den Sanktionscharakter des verhängten Bußgelds beziehungsweise gehe sogar noch darüber hinaus. Die Bundesnetzagentur hatte im Verfahren den warnenden Charakter der Meldung hervorgehoben, der dem Verbraucherschutz diene. Dem kommt laut VG Köln nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Behörde könne sich auch nicht auf entsprechende Vorgehensweisen der Kartellbehörden berufen, weil diese eben per Gesetz zur Veröffentlichung der Bußgeldbescheide unter namentlicher Nennung der Betroffenen ermächtigt sei. Für eine analoge Anwendung fehle es an der Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben. Das Gericht hat die Berufung und Sprungrevision wegen der hohen Bedeutung für die behördliche Praxis zugelassen.     

 

Copyright Bild: IMAGO/Zoonar

Beitrag von Alexander Pradka

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