Beleidigungen in Chatgruppe können Kündigungsgrund sein

Bei der Verwendung sozialer Medien befinden sich die Nutzer nicht im rechtsfreien Raum. Immer häufiger sind entsprechende Sachverhalte Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Um eine Kündigung wegen beleidigender und menschenverachtender Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen in einer Chatgruppe ging es in einem Fall, das jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
vom 29. August 2023
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Wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, kann sich ein Arbeitnehmer, der sich dergestalt äußert – gleiches gilt für rassistische, sexistische oder zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen – kann sich gegen eine darauf basierende außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. In dem konkreten Sachverhalt bestand die bei Chatgruppe aus sieben Personen, neben dem von der Kündigung Betroffenen waren dies fünf weitere Arbeitnehmer des Unternehmens und ein ehemaliger Mitarbeiter. Alle waren langjährig miteinander befreundet, zwei von ihnen sogar verwandt. Der Betrieb erfuhr durch Zufall von den herablassenden Äußerungen in der Gruppe.   

Besondere Darlegung zum Vertrauensschutz notwendig

Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer noch Recht gegeben und den Kündigungsschutz bejaht. Begründet wurde das mit einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus, dass diese nur dann berechtigt sei, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den „besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können“. Das wiederum hänge vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe der personellen Zusammensetzung der Gruppe ab. Wenn wie hier Gegenstand der Nachrichten beleidigende oder menschenverachtende Äußerungen gegenüber anderen Betriebsangehörigen sind, bedarf es laut Bundesarbeitsgericht „einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalte werden von keinem Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben“.

Zurückverweisung an das Landgericht

Die Angelegenheit ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Der von der außerordentlichen Kündigung betroffene Arbeitnehmer muss die Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung bekommen, warum er angesichts der Größe, der geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Mitglieder der Gruppe am Nachrichtenaustausch und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.       

 

Copyright Bild:  IMAGO/YAY Images

Beitrag von Alexander Pradka

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