Ausnahmsweise: Zuckerproduzenten dürfen sich mit Kapazitäten aushelfen

Die potenzielle Gasmangellage wirkt sich jetzt auf das deutsche Kartellrecht aus. Wie das Bundeskartellamt mitteilte, dürfen die vier in Deutschland beheimateten Zuckerproduzenten einander Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen, wenn aufgrund mangelnder Gasversorgung die Produktion in einzelnen Fabriken stillstehen sollte. Es gelten aber einige Bedingungen.
vom 12. September 2022
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Nordzucker, Südzucker, Pfeifer & Langen sowie Cosun Beet planen eine Kooperation. Sie möchten im Falle eines Engpasses bei der Versorgung mit Gas trotzdem in der Lage sein, Zuckerrüben zu verarbeiten. Zu diesem Zweck soll ein Hersteller bei der Konkurrenz auf Kapazitäten zurückgreifen können, wenn bei ihm die Produktion stillsteht. Das Bundeskartellamt billigt das Vorhaben unter Auflagen. „Wir unterstützen Initiativen zur Krisenbewältigung im Rahmen des Kartellrechts“, betonte Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt. Ein Produktionsstillstand hätte „gravierende Folgen“, da der Verderb großer Teile der Rübenernte droht. „Das ist auch für Verbraucherinnen und Verbraucher ein Szenario, das es zu vermeiden gilt, da sich übermäßige Preisspitzen beim Grundprodukt Zucker in der gesamten Wertschöpfungskette auswirken.“ 

Kooperation in engen Grenzen

Es ist allerdings von zentraler Bedeutung, dass es sich um eine einmalige und zeitlich befristete Kooperation für den Fall eines Gasnotstandes handelt. Der Informationszufluss zwischen den Unternehmen sei durch flankierende Maßnahmen auf das Nötigste beschränkt. Involviert in die Kooperation ist der Verein der Zuckerindustrie (VdZ). Die gegenseitige Unterstützung darf aber nur dann zum Tragen kommen, wenn es erstens durch hoheitliche energiewirtschaftliche Maßnahmen zu Kürzungen oder Kappungen der Gasversorgung und als Folge tatsächlich zu einem Produktionsstillstand kommt. Zweitens müssen die Unternehmen zunächst alle eigenen freien Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa nutzen, sofern das wirtschaftlich im Hinblick auf die Transportkostenmöglich ist. Hier kommt der VdZ in Spiel, der freie Verarbeitungskapazitäten abfragen und einem dauernden Monitoring unterziehen soll. 

Schutz des Wettbewerbs

Die zeitliche Befristung bezieht sich auf die bevorstehende Zuckerrübenkampagne, die von Anfang September bis ins erste Quartal 2023 andauert. Die Abrechnung der Verarbeitung soll auf Grundlage der Produktionskosten erfolgen. Ein unabhängiger ökonomischer Berater soll diese bilateral und vertraulich bei den Produzenten abfragen. Anschließend teilt er dem Betrieb einen Gesamtbetrag für die Verarbeitungskosten mit. Weder den konkreten Berechnungssatz noch die eingesetzten Daten erfahren die Zuckerunternehmen. Das Bundeskartellamt möchte damit die Rückverfolgbarkeit ausschließen. Der Anlieferer soll zudem seinen Produktionsteil unverzüglich auf eigene Kosten beim Verarbeiter abholen, damit Letzterer keine Kenntnisse über die weitere Verwendung des verarbeiteten Zuckers und nachfolgende Lieferströme erhält.

 

Bildnachweise: © Unsplash / Alexander Grey 

Beitrag von Alexander Pradka

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