Am Lkw-Kartell Beteiligte müssen neue Beweismittel zusammenstellen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgelegt, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten auch solche Beweismittel offenzulegen sind, die einerseits für den Fall relevant sind, andererseits eine Partei aber erst noch zusammenstellen beziehungsweise klassifizieren muss. Diese zusätzlichen Aufgaben müssen allerdings verhältnismäßig sein.
vom 11. November 2022
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Das Handelsgericht Nummer sieben in Barcelona wandte sich angesichts des Lkw-Kartellfalls, in dem es zu Preisabsprachen zwischen Herstellern gekommen war, an den Europäischen Gerichtshof. Die Europäische Kommission hatte entschieden, dass 15 internationale Lkw-Hersteller an Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren. Zwischen 1997 und 2011 hatten sie Preisabsprachen und Preiserhöhungen vereinbart. Personen, die von diesen Absprachen betroffene Lastkraftwagen erworben hatten, begehrten Zugang zu den von den Herstellern aufbewahrten Beweismitteln. Damit wollen sie die künstlichen Preiserhöhungen quantifizieren – dies soll über einen Vergleich der empfohlenen Preise vor, während und nach dem Zeitraum geschehen, in dem das Kartell bestanden hat. Die Hersteller verweigern das mit dem Hinweis, die Offenlegung dieser Beweismittel gehe über eine bloße Recherche oder die Auswahl vorhandener Dokumente hinaus. Sie müssten vielmehr erst die Informationen in einem neuen Dokument auf einem digitalen oder sonstigen Datenträger zusammenfassen. Das sei eine übermäßige Belastung und es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.     

Im Mittelpunkt steht die Beseitigung der “Informationsasymmetrie”

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die Pflicht zur Offenlegung relevanter Beweismittel auch solche umfasst, die eine Partei durch Zusammenstellung und Klassifizierung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen, Kenntnissen oder Daten gleichsam schaffen muss. Die Offenlegung sei dabei darauf zu beschränken, was unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen und Grundrechte relevant, verhältnismäßig und zumutbar ist. Betroffen sind alle Beweismittel, die vor den nationalen Gerichten zulässig sind, ganz gleich, auf welchem Datenträger sie gespeichert sind. Sie müssen nicht schon existieren, sondern lediglich in der Verfügungsgewalt des Antragsgegners vorhanden sein. Außerdem spricht der EuGH von der Notwendigkeit einer „Informationsasymmetrie“ zwischen den Parteien. Der Rechtsverletzer wisse, was ihm vorgeworfen wird und welche Beweise für seine Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Verhalten herangezogen werden können. Der Geschädigte verfüge hingegen nicht über diese Beweise. Insoweit würde es dessen Begehren nur in unvollkommener Weise entsprechen, wenn ihm gegebenenfalls zwar umfangreiche, aber unbearbeitete und bereits vorhandene Beweismittel offengelegt würden.    

 

EuGH, C-163/21

  

Copyright Bild: Unsplash/ Marcin Jozwiak

Beitrag von Alexander Pradka

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