Verwaltungsakte sollen demnach künftig sowohl schriftlich als auch elektronisch erlassen werden können. Bislang war im Außenwirtschaftsrecht für den Erlass von Verwaltungsakten grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben. Nach Ansicht der Bundesregierung war dies ein „erhebliches Hindernis für die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren“. Außerdem passt der Gesetzgeber die Vorschriften über die Anforderungen an die Abgaben bei Ausfuhranmeldungen an europarechtliche Vorgaben an. Nicht mehr geben wird es die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erstellten Statistiken über die Einfuhren von Erdgas nach Deutschland. Die Bundesregierung verweist insoweit auf die Statistiken der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes.
Weitere Restriktionen gegenüber Russland
Die für die Lieferung von Rüstungsgütern nach Russland geltende Ausnahme vom Waffenembargo, die bisher noch für Altverträge Geltung hatte, existiert nicht mehr. Grundlage dafür ist ein Beschluss des Europäischen Rates vom April des vergangenen Jahres. Dieser hatte angesichts der völkerrechtswidrigen Aggression Russlands gegen die Ukraine weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland beschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die beschlossenen Verbote festzulegen. Außerdem bringt die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume. Polymethacrylimid ist ein Polymer, aus dem Hartkunststoff und Hartschaumstoff hergestellt wird. Und nicht zuletzt sind die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen in der Liste der Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar-Abkommens zu berücksichtigen. 1995 hatten im niederländischen Wassenaar 33 Gründungsmitglieder das Abkommen für die Exportkontrolle von konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern und -Technologien ausgearbeitet. Unterzeichnet wurde es kurz darauf in Wien.
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