Entscheidend bei der Beurteilung des Falles war der Empfängerbegriff in Art. 15 Abs. 1 c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Grundsätzlich seien Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht unter den Empfängerbegriff zu subsumieren. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juni dieses Jahres schränkte diese Aussage aber entscheidend ein: Das gelte nur dann, wenn die Angestellten unter Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit dessen Weisungen Daten verarbeiten. Vorliegend hatte zumindest eine Mitarbeiterin des Unternehmens eigenmächtig gehandelt und die Kundin über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerkes angeschrieben, um einen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fernsehers zu klären. Auf ihrem Instagram-Kanal erhielt die Kundin eine weitere Nachricht.
Ansprüche auf Auskunft und Unterlassen
Da für die Kundin die Nennung der Mitarbeiter erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere nach der DSGVO zustehende Ansprüche gegen die Mitarbeiterin geltend zu machen, bejaht das Landgericht den Auskunftsanspruch der Kundin. Die Abwägung zwischen den Rechten von Kundin und Mitarbeiterin führe hier dazu, dass das Interesse Letzterer an ihrer Anonymität nicht schutzwürdig ist. Darüber hinaus hat diese nach den §§ 823 Abs. 2, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog und Art. 6 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die weitere Verwendung der Kundendaten zu untersagen. Das Unternehmen sei hier mittelbare Handlungsstörerin.
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