Profitieren sollen von den Änderungen der GBV vor allem Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen. Diese benötigen für ihre Vorhaben in der Regel Informationen aus dem Grundbuch, insbesondere darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Das kann zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei den Vorhaben führen, weil die Grundbuchämter die Frage der Einsicht uneinheitlich handhaben und nicht immer gewähren. Erreichen will das Bundesjustizministerium neben dem Bürokratieabbau auch einen Beitrag zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk.
Niedrige Anforderungen an berechtigtes Interesse
Das Bundesjustizministerium will mit den geplanten Änderungen der GBV sicherstellen, dass die Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen Einsicht in das Grundbuch gewähren. Das Recht soll zudem nicht an zu hohe Voraussetzungen geknüpft sein. In der GBV soll ein berechtigtes Interesse an der Einsicht für Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Strom aus Wasserstoff betreiben oder projektieren, festgehalten werden. Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen sollen künftig zu den Versorgungsunternehmen im Sinne des § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Hier soll ein berechtigtes Interesse bereits dann vorliegen, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt. Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums liegt den Ländern und Verbänden vor. Bis zum 15. Dezember dieses Jahres besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.
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