Diebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt Rauswurf
Entwendet ein Mitarbeiter firmeneigene Arbeitsmittel oder Betriebsstoffe und fliegt dabei auf, so hat er regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Das gilt selbst dann, wenn Waren von eher geringem Wert gestohlen wurden. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (Az.: 5 Sa 483/20).
Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines Paketzustelldienstes im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle aus dem Unternehmen entwendet. In die Zeit fällt der massive Ausbruch der Corona-Pandemie auch in Deutschland, infolgedessen unter anderem Desinfektionsmittel knapp wurden. Bei der Stichprobenkontrolle ausgangs des Firmengeländes fand der Werkschutz die Artikel im Privatwagens des Mannes.
Arbeitgeber kündigt seinem Mitarbeiter fristlos
Angesichts der Hochrisikolage und begrenzter Verfügbarkeit von Schutzausrüstung sowie Desinfektionsmitteln hatte der Arbeitgeber mittels Aushängen im Sanitärbereich explizit vor einer privaten Mitnahme gewarnt. Dies, so stand zu lesen, habe Kündigung samt Anzeige zur Folge. Dennoch hatte der ertappte Mitarbeiter gegenüber dem Werkschutz behauptet, er habe das Mittel „mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren“.
Arbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab
Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt etwa 40 Euro. Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat erteilte der Arbeitgeber zwei Tage nach Kenntnis über den Diebstahl die fristlose Kündigung. Hiergegen erhob der langjährige Mitarbeiter, seit 2004 als Be- und Entladen sowie als Wäscher für die Firmenfahrzeuge beschäftigt, eine Kündigungsschutzklage. Damit scheiterte er vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Mitarbeiter spricht von großem Missverständnis
Gegen das Urteil legte der Mitarbeiter beim LAG Düsseldorf Berufung ein. Im Prozess behauptete er nunmehr, er habe das Mittel für sich selbst und seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Während der Nachtschicht habe er es gut zugänglich im Kofferraum seines am Arbeitsort geparkten Wagens deponiert, bei der Ausfahrt aber nicht mehr an die Sachen gedacht.
Richter widersprechen Darstellung des Klägers
Doch die 5. Kammer des LAG folgte dieser Darstellung nicht, bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. In einer den Fall begleitenden Mitteilung heißt es: „Die Einlassungen des Klägers sind nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen.“ Andernfalls hätte er es auf dem Materialwagen abgestellt.
Bewusste Inkaufnahme der Gefährdung anderer
Trotz der langen Beschäftigungszeit sei keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, so die Richter. Obwohl dem Mann bewusst war, dass es an Desinfektionsmitteln mangelte, habe er „eine nicht geringe Menge“ entwendet. Damit habe er in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgehen. Es musste ihm „klar sein, dass er mit der Entwendung von Desinfektionsmittel sein Arbeitsverhältnis gefährdet. Revision wurde nicht zugelassen.Bildnachweise: © imago images / Panthermedia