Schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Köln, hatte diese Verpflichtung als unionsrechtswidrig eingestuft und den Telekommunikationsdienstleistern Telekom und Spacenet Recht gegeben. Dagegen ging die Bundesnetzagentur mithilfe einer Sprungrevision vor. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und verlangte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelungen im Telekommunikationsgesetzt eine anlasslose, flächendeckende sowie personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Diese genüge schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, „weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen“, so eine Verlautbarung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber den Medien.
Regelungen gehen deutlich über unionsrechtlichen Rahmen hinaus
Im Hinblick auf die Sicherung und Identifizierung von Daten, die Quelle und Adressat, Datum und Dauer einer Verbindung, im Falle einer schriftlichen Nachricht die Zeitpunkte des Versands und des Erhalts sowie die Bezeichnung der Mobilfunkzellen betreffen, fehle es zudem an der vom Europäischen Gerichtshof geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit. Unionsrechtlich zulässig ist zwar die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung zum Beispiel der dem Nutzer zugewiesenen IP-Adresse, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geht. Gerade diese Ausnahmeregelung und Beschränkung der Speicherungszwecke sieht das Telekommunikationsgesetz aber nicht vor. Die für die Ermittlung der Speicherzwecke maßgebliche Regelung der Verwendungszwecke im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft geht laut Bundesverwaltungsgericht „deutlich über den unionsrechtlichen Rahmen hinaus“. Das gilt im Übrigen sowohl für die frühere Rechtslage nach alter Fassung des TKG, sondern auch für die nunmehr geltende Regelung, die die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen soll. Eine unionsrechtskonforme Auslegung komme wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht.
Weiterhin unterschiedliche Meinungen in der Politik
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann sieht im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den „klaren Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung zügig und endgültig aus dem Gesetz zu streichen“. Roman Poseck, Justizminister des Landes Hessen, möchte hingegen auf eine Regelung zur Speicherung von IP-Adressen hinaus, wenn es um die Bekämpfung schwerster Kriminalität geht. Sowohl EuGH als auch Bundesverwaltungsgericht würden diese Ausnahme konkret nennen. „Für diese Bereiche ist eine bundesgesetzliche Regelung weiterhin möglich und dringend erforderlich, damit Fälle des Terrorismus und des Kindesmissbrauchs erfolgreich bekämpft werden können.” Außerdem fügte Poseck hinzu: “Datenschutz darf in diesen Fällen nicht zum Täterschutz führen.”
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