BGH klärt Hickhack bei Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

Gleich zu drei Aspekten des Wahlverfahrens zur Besetzung des Wahlvorstands einer Rechtsanwaltskammer musste der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung beziehen: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dann der Ausschluss bei der Neubesetzung rechtmäßig? Wie steht es um den Ausschluss bei der turnusmäßigen Neuwahl? Und können beide Wahlen in einem Gang durchgeführt werden?
vom 3. November 2022
image

Ein Rechtsanwalt trat 2019 von seinem Vorstandsposten bei einer Rechtsanwaltskammer zurück, Grund dafür waren Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedern des Boards. Diese führte anschließend Mitte 2020 die notwendige Wahl zur Nachbesetzung zusammen mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes aus und schloss den Rechtsanwalt, der in beiden Fällen antreten wollte, von beiden Wahlen aus. Zur Begründung berief sich die Kammer auf § 69 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nach der er für den Rest der Amtszeit des niedergelegten Amtes bis zum Jahr 2022 bei Wahlen zum Kammervorstand nicht wählbar sei. Der betroffene Rechtsanwalt beantragte, die Wahlen für ungültig erklären zu lassen. Er geht davon aus, dass er zu Unrecht von der Nach- und Neuwahl ausgeschlossen worden ist.

Ausschluss von Neuwahl rechtswidrig

Der Anwaltsgerichtshof hat der entsprechenden Klage stattgegeben, es fehle für den Ausschluss an einer Rechtsgrundlage. Dagegen hat die Rechtsanwaltskammer Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Rechtsanwalt bei der turnusmäßigen Neuwahl 2022 wieder in den Vorstand gewählt worden, die Amtszeit für das von ihm niedergelegte Amt war abgelaufen. Insofern geht die Rechtsanwaltskammer davon aus, dass es am Rechtsschutzinteresse der Gegenseite fehle. Der BGH hat nun entschieden, dass der Ausschluss von der Wahl zur Nachbesetzung rechtmäßig war, derjenige zur turnusmäßigen Neuwahl hingegen rechtswidrig ­– ebenso wie die Zusammenlegung beider Wahlverfahren.  

Verbindung von Wahlen unzulässig

Der rechtmäßige Wahlausschluss ergibt sich aus § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO: Die Ersetzung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds muss durch ein neues Mitglied, das heißt eine an seine Stelle tretende andere Person erfolgen. Der Ausschluss von der turnusmäßigen Neuwahl war dagegen mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Verbindung von Nach- und Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang ist rechtlich nicht vorgesehen: Der BGH wendet für diese Konstellation § 68 Abs. 4 BRAO analog an, der für den Fall der gleichzeitigen Ergänzungs- und Neuwahl getrennte Wahlgänge vorschreibt. Für den Fall der gleichzeitigen Nach- und turnusmäßigen Neuwahl liege eine planungswidrige Gesetzeslücke vor, und die Interessenlage sei in beiden Fällen vergleichbar.

Rechtsschutzbedürfnis besteht fort     

Die zwischenzeitliche Wahl in den Vorstand noch während des Berufungsverfahrens lässt das Rechtsschutzinteresse des klagenden Rechtsanwalts nicht entfallen: Dies begründet der BGH damit, dass das Wahlanfechtungsverfahren der objektiv-rechtlichen Überprüfung einer Wahl dient. Es bedarf also keiner subjektiven Rechtsverletzung. Und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen künftig zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut in gleicher Weise stellen.

 

BGH, AnwZ 41/21     

 

Copyright Bild: Unsplash / Arnaud Jaeger

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

240423_News_Scraping_OLG OD_US_markus-spiske-Skf7HxARcoc-unsplash
Scraping: Schadenersatz nicht allein wegen Datenleck
Nicht allen Nutzern und Nutzerinnen von Facebook steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese von einem Datenleck betroffen sind. Der mit dem Thema...
240418_News_Wettbewerbsrecht_Verjährung_US_omar-al-ghosson-Wkut4zCLCgs-unsplash
EU
Ab wann die Verjährungsfrist im europäischen Wettbewerbsrecht läuft
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union beginnt erst dann, wenn der...
June 24, 2021: En la comuna 13 se populariza cafe con la imagen de Pablo Escobar
„Pablo Escobar“ kann in der EU nicht als Marke eingetragen werden
Das Europäische Gericht (EuG) hat eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, nachdem der Name „Pablo...