Auswirkungen des Widerrufs eines Geständnisses auf den Zivilprozess

Der BGH entschied Ende September in einem Fall über den deliktischen Schadensersatzanspruch, in dem der Beklagte sein Geständnis aus dem Strafprozess widerrufen hatte. Inwiefern wirkt sich diese Tatsache auf die Darlegungslast der Beteiligten aus?
vom 11. Oktober 2021
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Auswirkungen des Widerrufs eines Geständnisses auf den ZivilprozessDer BGH entschied Ende September in einem Fall über den deliktischen Schadensersatzanspruch, in dem der Beklagte sein Geständnis aus dem Strafprozess widerrufen hatte. Inwiefern wirkt sich diese Tatsache auf die Darlegungslast der Beteiligten aus?
Häufig werden im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage Urteile samt Begründung aus einem Strafprozess verwendet, um einen Anspruch zu begründen. Ein Kläger nahm im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell einer AG den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. In dem Modell erwarben Investoren Eigentumsurkunden über persönliches Baumeigentum an angeblich 350 gepflanzten und nummerierten Teakbäumen in verschiedenen Plantagen in Costa Rica. Nach 20 Jahren hätten die Bäume gefällt werden sollen – aus dem Verkaufserlös sollten Anleger erhebliche steuerfreie Renditen erzielt werden können.
 

Hintergrund

Das Ganze entpuppte sich indes als Luftnummer. Schon nach kurzer Zeit wurde der Initiator und alleinige Vorstand wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den dann später im Zivilprozess Beklagten verurteilte das Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Strafe von zwei Jahren und acht Monaten, nachdem dieser sich schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft und 2016 mit einer vorformulierten persönlichen Erklärung in der Hauptverhandlung eingelassen hatte. Er habe „im Wissen um den Betrugscharakter des Anlagemodells dem Haupttäter zu einer Anschubfinanzierung verholfen, ihm Büroräume zur Verfügung gestellt, ihn beim Vertrieb, bei der Mitarbeitersuche, beim Erwerb und bei der Gründung von in das Geschäft eingebundenen ausländischen Gesellschaften unterstützt.
 

Substantiierungsanforderungent

Landgericht und Oberlandesgericht hatten den Anspruch des Klägers jeweils ohne Beweisaufnahme aufgrund der Strafurteile bejaht, Rechtsgrundlage waren die §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit 263 Abs. 1, 27 StGB. Der Beklagte hatte sein „Geständnis“ aus dem Strafprozess widerrufen und behauptete nunmehr, er habe von dem betrügerischen Charakter des Anlagemodells nichts gewusst. Der BGH stellt klar, dass erhöhte Substantiierungsanforderungen auf Seiten des Beklagten im Zivilprozess gelten, wenn dieser in einem Strafprozess rechtskräftig verurteilt wurde. Er führt aber auch aus, dass die „rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend ist“ und dass „der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden muss“. Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis ist im Zivilverfahren – selbst wenn es nicht widerrufen wurde – lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
 

Überspannung der Anforderungen

Der Beklagte muss im Falle des Widerrufs seines Geständnisses allerdings konkrete Umstände darlegen, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen. Indem er die Richtigkeit seiner Erklärungen gegenüber der Strafkammer und damit den auf das Strafurteil und die Einlassungen gestützten Vortrag des Klägers ausreichend bestritten hat, ist er dieser Verpflichtung nachgekommen. „Das substantiierte Gegenvorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht genügend betrachtet. Damit hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Beklagtenvortrags überspannt. Dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zur Gunsten des Beklagten entschieden hätte, wenn es dessen Vortrag berücksichtigt hätte“, so der BGH. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bildnachweise: © IMAGO / U.J. Alexander

Beitrag von Alexander Pradka

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