Sie führt aus, dass die in Bezug auf die ausgeschriebene Dienstleistung der Rechtsberatung bekannt gemachten Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zum Nachweis der Eignung der Bewerber grundsätzlich statthaft und darüber hinaus nicht unangemessen sind. Der Auftraggeber hat einen Entscheidungsspielraum einerseits bei der Bestimmung dessen, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und angemessen ist, andererseits aber auch bei der Prüfung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten. Nachträglich überprüfbar ist nur, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.
Sachgerechte Überprüfung der Eignung der Bewerber
Um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber einschätzen zu können, ist es legitim, dass der öffentliche Auftraggeber Anforderungen im Hinblick auf personelle und technische Mittel sowie einschlägige Erfahrungen formuliert. Insbesondere im Hinblick auf Letzteres sei es nicht zu beanstanden, wenn geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen vorgelegt werden müssten. Dies kann in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Zeitpunkts sowie des Empfängers geschehen. Im von der Vergabekammer entschiedenen Fall verlangte die Auftraggeberin zurecht Referenzen, die dem Ausschreibungsgegenstand „zumindest nahekommen“ beziehungsweise „Mandate mit Bezug zu den Aufgaben“. „Die Einholung von Nachweisen durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen erscheint gerade im Bereich der Beratungsdienstleistung als brauchbarer Nachweis für eine sachgerechte Überprüfung der Eignung der Bewerber“, heißt es in der Begründung der Vergabekammer.
Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt
Die konkret geforderten Referenzangaben sind laut Vergabekammer nicht unangemessen. Der Nachweis der Fachkunde darf Bieterunternehmen lediglich „nicht unzumutbar belasten“. Vorliegend würden die konkreten Daten eine sachgerechte Überprüfung der Angaben des Bewerbers ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Anwaltskanzlei würde eine Abfrage anonymisierter Mandatsbeschreibungen ohne Angabe des Honorarvolumens nicht den Anforderungen für eine hinreichende Eignungsprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber erfüllen. Es bestehe „ein sachliches, im Vergaberecht allgemein anerkanntes Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Benennung eines Ansprechpartners für Referenzobjekte, da andernfalls die behaupteten Referenzen und damit die Eignung des Bieters nicht überprüfbar wären“, heißt es weiter in der Begründung der Entscheidung der Vergabekammer. Die Vergabekriterien verstoßen demnach auch nicht gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Diese unterliege in der Praxis verschiedenen Ausnahmetatbeständen, so wenn Recht und Gesetz dies einforderten oder wenn die Zustimmung der Auftraggeber eingeholt werden kann und die Verschwiegenheitspflicht damit aufgehoben wird.
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