Verstoß gegen Corona-Regeln rechtfertigt Kündigung

Arbeitgeber können Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn diese vorsätzlich in gravierender Weise gegen Corona-Schutzvorschriften verstoßen. Im Einzelfall muss zuvor nicht einmal abgemahnt werden.
vom 28. Januar 2021
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Verstoß gegen Corona-Regeln rechtfertigt Kündigung

Arbeitgeber können Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn diese vorsätzlich in gravierender Weise gegen Corona-Schutzvorschriften verstoßen. Im Einzelfall muss zuvor nicht einmal abgemahnt werden. Selbst Verstöße gegen geltende Corona-Regeln in der Freizeit ziehen eine Kündigung nach sich, wenn sie negative Auswirkungen auf den Betrieb haben.
Grundsätzlich trägt jeder Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auch Nebenpflichten. Diese gelten im Verhältnis zum Arbeitgeber ebenso wie gegenüber Kollegen. So ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, nach Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers bestmöglich für seine eigene Sicherheit und Gesundheit während der betrieblichen Tätigkeit zu sorgen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG).
 
 

Gesetzlich normierte Schutzverpflichtung

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 ArbSchG gilt dies auch gegenüber allen Personen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Daraus leitet sich für jeden Arbeitnehmer die zwingende Pflicht ab, die Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen zu befolgen. Bei einem bewussten Verstoß hat Letzterer das Recht, gegenüber dem Betroffenen die fristlose Kündigung auszusprechen.
 

Corona-Regelbruch rechtfertigt Rauswurf

Prinzipiell sieht § 626 BGB diese stets als letzte Option vor, wenn kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Im Falle eines besonders schwerwiegenden Verstoßes entfällt dann sogar die Pflicht zur vorherigen Abmahnung. Die vom Missachten der betrieblichen Corona-Regeln durch das unüberschaubar hohe Infektionsrisiko ausgehende erhebliche Gefahr für Betrieb und Belegschaft kann einen solchen Umstand regelmäßig begründen.
 

Einzelfall erlaubt fristgerechte Kündigung

Anspruch auf eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitnehmer nur erheben, wenn sein Arbeitsplatz so geartet ist, dass er keinen unmittelbaren Kontakt zu Arbeitskollegen, den Geschäftspartnern oder Kunden des Unternehmens hat, also seine Tätigkeit weitgehend isoliert verrichten kann. Auch mit angespartem Resturlaub kann die Zeitspanne bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbarer Weise ausgeschöpft werden.
 

Heftige Kritik von Unternehmerseite

Nach Überzeugung von Bundesarbeitsminister Heil sind die Maßnahmen „notwendig und deutlich weniger restriktiv als in anderen Bereichen der Gesellschaft“. Dennoch regt sich Unmut insbesondere von Unternehmensseite. Oliver Zander, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, hält die neuen Vorgaben für „inakzeptabel“. Auch der Verband der Familienunternehmen kritisiert die jüngsten Beschlüsse zum Homeoffice.
 

„Enorme Dokumentationspflichten“

Anlass ist der bürokratische Aufwand: „Um für Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden vorbereitet zu sein, müssen die Betriebe enormen Dokumentationspflichten nachkommen, um für jede Person, die nicht mobil arbeiten kann, die betriebliche Präsenznotwendigkeit nachzuweisen”, erklärt der in Berlin ansässige Verband. Nach eigenen Angaben vertritt er die wirtschaftspolitischen Interessen von bundesweit über 180.000 Familienunternehmen.
 

Keine Auskunftspflicht bezüglich Impfstatus

Mit Blick auf Corona darf ein Unternehmen damit etwa Fiebermessungen vor Betreten des Betriebsgeländes anordnen oder Mitarbeiter bei Urlaubsrückkehr nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet befragen. Eine Grundlage zum Oktroyieren von Impfungen indes stellt das Direktionsrecht nicht dar. Der Arbeitnehmer ist in seinem außerdienstlichen Verhalten frei. Laut DGB schuldet er dem Arbeitgeber auch keine Auskunft über seinen Impfstatus.
 

Anordnung regelmäßiger Tests rechtens 

Trotz der besonderen Gefährdungssituation in diesen Berufsgruppen – für Mitarbeiter und Patienten – gibt es auch für medizinisches oder Pflegepersonal prinzipiell keine Corona-Impfpflicht. Der Arbeitgeber kann jedoch die regelmäßige Testung verlangen, der Folge zu leisten ist. Und wenn Patienten, Heimbewohner oder deren Angehörige den Einsatz allein von gegen das Coronavirus geimpften Mitarbeitern fordern, hat dies Konsequenzen.
 

Freizeit bleibt für den Chef tabu – eigentlich  

Wie sich ein Mitarbeiter in der Freizeit verhält, geht den Chef im Prinzip nichts an. Begeht Ersterer allerdings Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, muss dies etwas differenzierter bewertet werden. Erfährt der Arbeitgeber davon und muss hieraus negative Auswirkungen auf seinen Betrieb befürchten – etwa, weil der betroffene Arbeitnehmer eine Corona-Infektion hineinträgt –, darf er nach Abmahnung im Wiederholungsfall kündigen.Bildnachweise: © imago images / Shotshop

Beitrag von Alexander Pradka

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