Unter dem Radarschirm der Kartellbehörden ist vorbei

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mund, hat in den vergangenen Monaten wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Kronzeugenanträge, mit denen Unternehmen Kartelle dem Bundeskartellamt gegenüber freiwillig anzeigen und damit aufdecken, zurückgegangen ist. Dies gilt offensichtlich vor allem für große Konzerne mit eigenen Rechtsabteilungen, von denen in der Vergangenheit der überwiegende Teil der Kronzeugenanträge kam.
vom 10. Mai 2023
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Fachbeitrag von Dr. Maxim Kleine, GÖRG Hamburg

 

Als Hintergrund des Rückgangs von Bonusanträgen, mit denen Unternehmen die ihnen wegen Verstößen gegen Kartellrecht drohenden Bußgelder erheblich bis unter Umständen vollständig reduzieren können, werden Kartellschadensersatzklagen vermutet, die im Anschluss an kartellrechtliche Bußgeldverfahren mittlerweile regelmäßig drohen.

Insbesondere bei großen Konzernen erreichen die Risiken und Kosten aus Kartellschadensersatzklagen mittlerweile häufig die Höhe der Bußgelder. Die Befreiung von einem Bußgeld hat allerdings keine Auswirkungen auf die Haftung des Kronzeugen für Schadensersatzklagen. Das muss der LKW-Hersteller MAN schmerzlich erleben. MAN stellte als erster LKW-Hersteller einen Kronzeugenantrag bei der Europäischen Kommission und legte damit das sogenannte LKW-Kartell offen. In der Folge wurde zwar gegen MAN kein Bußgeld verhängt, dafür aber im Jahr 2016 und 2017 gegen andere LKW-Hersteller wie Daimler, Volvo und Scania Bußgelder in Höhe von insgesamt EUR 3,8 Mrd.

Gegenwärtig sind sowohl vor deutschen Gerichten als auch vor Gerichten in den Niederlanden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schadensersatzklagen gegen LKW-Hersteller im Gesamtwert von mehreren Milliarden EUR rechtshängig. Insofern ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Kosten für die Verteidigung gegen Schadensersatzklagen die Kosten für die anwaltliche Beratung im Bußgeldverfahren übersteigen. Die europaweit vor Gerichten gegen die LKW-Hersteller geltend gemachten Schadensersatzforderungen übersteigen die durch die Europäische Kommission verhängten Bußgelder ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit.

Daher besteht die Vermutung, dass Unternehmen, die im Anschluss an die Aufdeckung von Kartellen Schadensersatzforderungen in erheblichem Ausmaß fürchten müssen, Kartelle in jüngster Zeit anders beenden als durch Kronzeugenanträge bei Kartellbehörden. Dies, so auch die Vermutung des Präsidenten des Bundeskartellamts, könnte dazu führen, dass die Anzahl der Kronzeugenanträge bei Kartellbehörden zurückgegangen ist. Dies scheint insbesondere in Rechtsordnungen der Fall zu sein, in denen Kartellschadensersatzklagen eine große Bedeutung erlangt haben.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Bundeskartellamt in jüngster Zeit Bußgelder vor allem gegen kleinere und mittelständische Unternehmen verhängt hat. Im Februar 2023 hat das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt EUR 1 Mio. gegen vier Dortmunder Bauunternehmen erlassen. Schon die Höhe des Bußgeldes fällt im Vergleich zu vergangenen Bußgeldverfahren ob der überschaubaren Höhe auf. Dies liegt indes wahrscheinlich nicht daran, dass das Bundeskartellamt nachsichtiger in der Anwendung der Bußgeldleitlinien geworden ist. Das Bundeskartellamt beschreibt in seinem Fallbericht, dass die Absprachen mehrere 100 Ausschreibungen der Stadt Dortmund im Bereich Straßenbauarbeiten im Zeitraum zwischen Januar 2012 und Februar 2018 mit einem Gesamtauftragsvolumen von ca. EUR 18 Mio. betrafen. Bei den bebußten Unternehmen handelt es sich ausschließlich um kleine und mittelständische Bauunternehmen mit Jahresumsätzen von jeweils deutlich unter EUR 50 Mio.

Die Unternehmen haben ihre wettbewerbsbeschränkenden Absprachen eingestellt, nachdem eines der Unternehmen im Februar 2018 wegen eines anderen Sachverhalts vom Bundeskartellamt durchsucht worden ist. Im Anschluss an diese Durchsuchung hat das betroffene Unternehmen mit einem Bundesantrag die Wettbewerbsbeschränkung aufgedeckt.

Rein lokale und regionale Wettbewerbsbeschränkungen kommen nach allgemeiner Praxiserfahrung nicht weniger häufig vor als bundesweite Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings hat das Bundeskartellamt die Verfolgung rein lokaler oder regionaler Wettbewerbsbeschränkungen in der Vergangenheit regelmäßig in die Zuständigkeit der Landeskartellbehörden verwiesen.

Die Landeskartellbehörden sind in den 16 Bundesländern für die lokale und regionale Durchsetzung des Kartellrechts zuständig. Tatsächlich ist die Anzahl von Bußgeldverfahren, die Landeskartellbehörden führen, indes äußerst überschaubar. So ist auch im Fall der Dortmunder Bauunternehmen davon auszugehen, dass in früheren Zeiten die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen mit großer Wahrscheinlichkeit keine Bußgelder verhängt hätte.

Offensichtlich untersucht das Bundeskartellamt in jüngerer Zeit nun auch Wettbewerbsbeschränkungen, die es noch vor einigen Jahren in die Zuständigkeit von Landeskartellbehörden verwiesen hätte. Mit dieser faktischen Ausweitung seiner Ermittlungen auch auf kleine Kartelle und dementsprechend kleinere Unternehmen nimmt das Bundeskartellamt auch Wettbewerbsbeschränkungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in den Fokus, die früher unter dem Radarschirm des Bundeskartellamts operierten.

Die Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde ist jüngst noch einen Schritt weiter in die Niederungen lokaler Wettbewerbsbeschränkungen vorgedrungen. Durch Zeitungsberichterstattungen ist die Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde darauf aufmerksam geworden, dass sich mehrere Gastronomiebetreiber in Ried im Innenkreis mutmaßlich an kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt haben. Die Bundeswettbewerbsbehörde ging dem Verdacht nach, dass die Gastronomen in der Stadt mit ca. 10.000 Einwohnern Kebab, Burger und Pizzen zu mutmaßlich abgestimmten Preisen angeboten haben. Der Preiswettbewerb in der Lokalgastronomie in Ried im Inn Kreis wurde dadurch mutmaßlich beschränkt. Die Bundes Wettbewerbsbehörde nahm ihre Ermittlungen zum Anlass darauf hinzuweisen, dass für Preisabsprachen keine Bagatellausnahmen gelten.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass zukünftig nicht nur Unternehmen mit Jahresumsätzen von deutlich über EUR 50 – 100 Mio. die Vorschriften des Kartellrechts einhalten müssen, sondern sich zukünftig auch kleine und kleinste Unternehmen ohne Einschränkungen an das Kartellrecht halten müssen. In der Vergangenheit wurden Berichte über Absprachen zwischen Eisdielen oder Biergaststätten in der Praxis eher belächelt. Die Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde hat mit ihren jüngsten Ermittlungen indes klargestellt, dass auch lokale Preisabsprachen nicht mehr toleriert werden.

Unternehmen mit Jahresumsätzen von deutlich über EUR 50 oder 100 Mio. verfügen bereits seit vielen Jahren in der Regel über einen Compliance Officer. Insoweit hat sich die Compliance-Kultur, bei der das Kartellrecht zumindest in Deutschland immer eine Vorreiterrolle spielte, bereits deutlich weiterentwickelt als dies vor 20 Jahren der Fall war. Unternehmen mit Umsätzen von deutlich weniger als EUR 50 oder 20 Mio. im Jahr verfügen dagegen häufig weder über eine Rechtsabteilung noch über einen Chief Compliance Officer. Für kleinere Unternehmen ist der Aufwand für kartellrechtliche Compliance durchaus beträchtlich im Verhältnis zu Umsatz und Ertrag.

Grundsätzlich ist natürlich die Anwendung des geltenden Rechts zu begrüßen. Schließlich war die Anwendung des Kartellrechts auf lokale Sachverhalte durch die regelmäßig zuständigen Landeskartellbehörden in der Vergangenheit in der Regel überschaubar. Wenn das Beispiel der Österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde Schule macht, kommt auf die Kartellbehörden viel Arbeit zu. Und für die Verbraucher bleibt abzuwarten, ob die effektive Anwendung des Kartellrechts tatsächlich zu besseren Pizzen und günstigeren Dönern führen wird. Wenn Kartellbehörden zukünftig auch auf kleine Unternehmen das Kartellverbot vollumfänglich anwenden, wird der Bereich „unter dem Radarschirm“ der Kartellbehörden aufgeklärt. Das ist grundsätzlich gut für den Wettbewerb – wird aber auch ohne Zweifel zu zusätzlichen Beratungskosten führen und zu zusätzlichen Herausforderungen für kleine und mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen deutlich unter EUR 50 Mio.

 

Copyright Bild: Imago/Manfred Segerer

Beitrag von Alexander Pradka

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