„In Österreich hat sich in den letzten Jahren ein enorm dynamisches Startup-Ökosystem entwickelt“, sagt René Tritscher, Geschäftsführer der Austrian Business Agency, die an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft berichtet. Seit 2017 hat sich die Zahl der Gründungen pro Jahr auf rund 360 eingependelt. Laut Startup-Barometer von EY brachte 2021 für Jungunternehmen in Österreich Rekordinvestitionen von mehr als 1,2 Milliarden Euro. Seitens dieser Unternehmen wurde ein Bedarf an flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten angemeldet. Auch das zunehmende Bedürfnis nach Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am unternehmerischen Erfolg brachte den österreichischen Gesetzgeber zum Handeln. Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft, auch Flexible Company oder kurz FlexCo, handelt sich um eine Hybridform aus Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG). Für Startups eignet sich eignet sich insbesondere die Gründung einer GmbH, weshalb die neue Rechtsform im Wesentlichen auf dem GmbH-Gesetz basiert. „Zum Beispiel im Bereich der Kapitalmaßnahmen bietet sie zusätzliche flexible Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher nur für Aktiengesellschaften möglich waren – somit vereint die FlexCo aus meiner Sicht das Beste aus beiden Welten der GmbH und der AG“, so Tritscher. Er sieht die hohe Attraktivität insbesondere in der Möglichkeit der Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Unternehmenserfolg durch Ausgabe sogenannter „Unternehmenswert-Anteile“. Das sind stimmrechtslose Anteile, denen grundsätzlich keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommt. „Gerade junge Unternehmen bekommen damit in Zeiten eines international bestehenden Fachkräftemangels ein sehr gutes Instrument der Mitarbeiterbeteiligung und -bindung“, meint Tritscher. Auch Stefan Kimmel, Partner bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sieht darin die interessanteste Regelung der FlexCo. Er hebt die Erleichterung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen hervor: „Viele Startups beteiligen ihre Mitarbeiter am Unternehmen. Möchte aber einer von ihnen seine Anteile übertragen, etwa weil er das Unternehmen verlässt, so geht das in Deutschland nur mit notarieller Beurkundung. Anders bei der FlexCo – hier soll die Übertragung schon mit einer anwaltlichen Privaturkunde möglich sein.“ Das senke die Kosten, erleichtere die Übertragung und mache damit das Modell der Mitarbeiterbeteiligung insgesamt attraktiver. Seiner Ansicht nach macht Österreich mit der der FlexCo einen „bemerkenswerten Schritt“, ziehe grundsätzlich mit dem deutschen Recht gleich und gehe eben in einzelnen Bereichen noch weiter als der deutsche Gesetzgeber. Und noch eine weitere formale Hürde wird gesenkt: Der Notariatsakt, der für die Gründung der GmbH erforderlich ist, kann unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit geschlossen werden. Nicht vergessen werden dürfe, dass durch die neuerliche Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro ein weiterer Beitrag zur Vereinfachung von Unternehmensgründungen geleistet wird, so René Tritscher, der zusammenfassend ergänzt: „Die FlexCo in Österreich verbindet die Vorteile von internationalen Beispielen im Hinblick auf Flexibilität und Entbürokratisierung mit neuen Elementen der attraktiven Mitarbeiterbeteiligung.“ Diese Kombination könne sie zu einem Vorbild für andere Länder machen.
■ Alexander Pradka