Damit der Staffelstab nicht herunterfällt

Die Unternehmernachfolge ist ein mehrstufiger Prozess. In den unterschiedlichen Stadien gibt es wesentliche Knackpunkte. Der Umgang mit diesen entscheidet darüber, ob die Nachfolge störungsfrei und erfolgreich über die Bühne geht. Steht eine Nach- folgerin oder ein Nachfolger fest, geht es in die Planungsphase.
vom 21. November 2023
image

Es gilt der Wahlspruch „je früher desto besser“. Das klingt banal, sollte aber beherzigt werden, nicht selten verstreicht zwischen der Bestimmung der Nachfolge und der Übergabe viel Zeit. Die Leistungskraft der alten Führungsfigur lässt unter Umständen nach und auf Übernehmerseite entsteht möglichweise Frust. Das „Loslassenkönnen“ ist ein Kernthema. „Wenn der Seniorchef oder die Seniorchefin das nicht kann, drohen zwei Alternativen auf der Nachfolgerseite: entweder es wird das Weite gesucht oder er oder sie reift nicht zum Unternehmer“, betont Dr. Detlev Heinsius, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner bei Ebner Stolz. „Dann wird es sehr schwierig für den Übernehmer, sich vor den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kunden Respekt zu verschaffen und das kann sich negativ auf den weiteren unternehmerischen Erfolg auswirken.“ Nach der Nachfolgeentscheidung ist folglich umgehend mit der Umsetzung zu beginnen. Zu unterscheiden ist dann, ob der Übergeber sich mit einem klaren Schnitt zurückziehen möchte oder – und das ist die Regel – in irgendeiner Form beteiligt bleiben möchte, häufig in beratender Funktion. Im Falle der sukzessiven Übergabe ist die Festlegung eines früheren Startzeitpunktes umso wichtiger und es sollte auch für die Zusammenarbeit in dieser Form möglichst ein klarer Schlusspunkt gesetzt werden. „Der bisherige Unternehmenslenker sollte dann zwar beraten dürfen, sich aber bei der Führung zurückhalten“, sagt Dr. Katharina Hemmen, Rechtsanwältin und Steuerberaterin sowie Partnerin bei Poellath. „Beraten und führen ist ein ganz deutlicher Unterschied. Es ist oft nicht einfach, diese feine Unterscheidung zu treffen für jemanden, der jahrzehntelang selbst geführt hat.“ Im nächsten Schritt sollte der Unternehmer oder die Unternehmerin – eventuell gemeinsam mit Beratern und engen Vertrauten – die Schwerpunkte identifizieren, die im Rahmen der Übergabe abgearbeitet werden müssen. Es muss klar sein, wo die Prioritäten liegen, zum Beispiel in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht eine zukunftsfähige Struktur zu schaffen oder die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu minimieren. „Möglicherweise soll ein Unternehmen so umstrukturiert werden, dass zum Übergabezeitpunkt möglichst wenig steuerschädliches Vermögen vorhanden ist, damit die Steuerlast möglichst niedrig ausfällt“, konkretisiert Katharina Hemmen. Es kann auch sein, dass die Wahrung des Familienfriedens die höchste Bedeutung hat, dann müssen andere Entscheidungen getroffen werden. Sind diese Ziele vorab geklärt, kann mit der Planung der Übergabe im engeren Sinne begonnen werden. Die Komplexität dieses Projekts ist nicht zu unterschätzen, deshalb sollten klare Verantwortlichkeiten festgelegt sein. Die Personen, die im Übergabeprozess eine wesentliche Rolle einnehmen, sollten bereits zu einem frühen Zeitpunkt in der Planung den ihnen zustehenden Platz zugewiesen bekommen und der Zeitpunkt des Eintritts in das Projekt festgelegt sein.

Nadja-Kuner

„Es muss Handlungsleitlinien für die Art und den Zeitpunkt der Unternehmensübergabe geben, jeweils in Abhängigkeit der persönlichen Situation, um das Unternehmen aus steuerlicher Sicht zum optimalen Zeitpunkt zu übertragen.“

Nadja Kuner Rechtsanwältin und Steuerberaterin sowie Partnerin, Ebner Stolz

Ermittlung des Status quo

Den gesamten Prozess sollte der juristische Beistand begleiten, der auch sonst erster Ansprechpartner in allen Rechtsfragen ist, je nach Größe des Betriebes kann das ein Einzelrechtsanwalt oder eine Einzelrechtsanwältin sein. „Das sind in der Regel Menschen, die den Unternehmenslenker gut kennen und einschätzen können, über die Familienverhältnisse und Geschäfte des Unternehmens Bescheid wissen und großes Vertrauen genießen“, beschreibt Detlev Heinsius. Handelt es sich um eine Sozietät, hat das den Vorteil, dass die vielen verschiedenen Rechtsgebiete, auf die es rund um die Unternehmernachfolge ankommt, vertreten sind. In erster Linie sind das das Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht. Dazu kommen aber auch Regelungen aus dem Erb-, Familien- und Vertragsrecht sowie in geringerem Umfang auch aus dem Arbeits- und Wettbewerbsrecht. In den jeweils entscheidenden Phasen kommen Steuerberater, Personen aus dem Rechnungswesen und Controlling sowie die Unternehmensjuristinnen und -juristen hinzu. „Bei einer innerfamiliären Nachfolgesituation kann es in Einzelfällen ratsam sein, eine so genannte Familienstrategieberatung mit an Bord zu nehmen“, meint Katharina Hemmen. „Die kann schon bei der Auswahl des geeigneten Nachfolgers unterstützen und in Konfliktsituationen als neutraler Dritter schlichtend eingreifen.“ Solche können beispielsweise entstehen, wenn Familienmitglieder nicht berücksichtigt werden. „Diese müssen anerkennen, dass das wesentliche Vermögen, nämlich das Betriebsvermögen, an einen anderen Nachkommen übertragen wird“, sagt sie. „Das kann unter Umständen bedeuten, dass sie Erb- oder Pflichtteilsverzichte unterschreiben müssen, nicht immer gegen eine Abfindung.“ Handelt es sich um ein wertvolles Unternehmen und es ist nicht genügend Privatvermögen für solche Abfindungen vorhanden, befindet sich die Familie in einer vertrackten Situation. „Das kann ein Grund sein, warum sich manche Nachfolgen sehr lange hinziehen“, so Katharina Hemmen. Nadja Kuner, Rechtsanwältin und Steuerberaterin sowie Partnerin bei Ebner Stolz, berichtet, dass Unternehmer, die bereits konkrete Übergabepläne haben, häufig darum bitten, beim Gespräch mit dem potenziellen Nachfolger dabei zu sein, „um über rechtliche und steuerliche Angelegenheiten direkt aufklären zu können – schließlich ist es meist eine einmalige Entscheidung, die über das weitere Leben und den zukünftigen Unternehmenserfolg mitbestimmt, aus der sich auch sehr viele Verpflichtungen ergeben, die dem Übernehmer nicht immer bewusst sind. Das vermittelt ein Gefühl von Sicherheit.“ Die Wünsche der Beteiligten aufzunehmen, gehört bereits zur Bestandsaufnahme und der Ermittlung des Status quo des Unternehmens. „Dann beginnen wir mit der Detailanalyse, zu der die Bewertung des Unternehmens gehört“, sagt Detlev Heinsius. Basis dafür sind unter anderem die letzten drei Jahresabschlüsse. Deren Ergebnis ist allerdings nur ein Vergangenheitsbericht. „Wir haben es bei der Nachfolge aber mit Schenkungen in die Zukunft zu tun. Deshalb müssen wir an dieser Stelle tiefgreifende Analysen vornehmen.“ Das kann in beide Richtungen gehen: Das Unternehmen ist zu hoch oder zu niedrig bewertet.

P+

„Für einen optimalen Übergabeprozess braucht es eine gute Führung und eine klare Festlegung von Prioritäten, um sich bei den vielen Themen nicht zu verzetteln.“

Dr. Katharina Hemmen Rechtsanwältin und Steuerberaterin sowie Partnerin, Poellath

Mitnahme steuerlicher Begünstigungen

Das Erbschaftsteuergesetz privilegiert unternehmerisches Vermögen. Allerdings existieren einschränkende Regelungen. „Dann sprechen wir von nicht begünstigtem Vermögen oder auch schädlichem Verwaltungsvermögen“, sagt Nadja Kuner. Dabei handelt es sich um Vermögen, das kein operatives Vermögen im klassischen Sinn ist. „Sinn und Zweck der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Möglichkeit für den Übernehmer, den Betrieb ohne zusätzliche Steuerbelastungen fortführen zu können. Die komplexen gesetzlichen Regelungen sollen dabei sicherstellen, dass Unternehmensvermögen nur dann der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn sie überwiegend aus Wirtschaftsgütern bestehen, die für die eigentliche Betriebstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.“ Fünf verschiedene Kategorien zählt Detlev Heinsius auf: „Das eine sind fremdvermietete Immobilien, die aus dem Jahresabschluss noch leicht erkennbar hervorgehen.“ Dazu kämen die Minimalbeteiligungen an Kapitalgesellschaften. Außerdem gibt es Gegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, plakativ gesprochen das Segelboot. Auch Wertpapiere kommen nicht in den Genuss steuerlicher Begünstigungen von Betriebsvermögen – problematisch deshalb, weil die Steuervergünstigungen hier hundert Prozent betragen können. Da muss sehr genau geschaut werden, was unter das schädliche Vermögen fällt. Die fünfte Kategorie sind Finanzmittel, also neben Cash auch Forderungen aus Lieferung und Leistung. „Bei einem Unternehmen mag die Beurteilung noch leichtfallen, bei einer großen Unternehmensgruppe kann es sehr komplex werden“, gibt Detlev Heinsius zu bedenken. Vor der letzten Erbschaftsteuerreform gab es noch die Möglichkeit, so genannte Cash-GmbHs steuerbegünstigt zu übertragen. „Der Schenker hat Geld oder Wertpapiere in eine GmbH eingelegt, statt diese selbst zu verschenken, was steuerpflichtig gewesen wäre“, erläutert Nadja Kuner. „Die steuerbegünstigte Übertragung bei Einbringung in die Gesellschaft ist jetzt so nicht mehr möglich.“ Die Freibeträge von 500.000 Euro für die Ehegatten und 400.000 Euro bei den Kindern sind angesichts vorhandener hoher Unternehmenswerte schnell ausgeschöpft. Von der steuerlichen Bewertung kann der Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens abhängen. Ist beispielsweise innerhalb von zwei Jahren vor dem Übertragungsstichtag Wertpapiervermögen eingelegt worden? „Haben wir zu viele junge Finanzmittel oder junges Verwaltungsvermögen und sprechen wir von hohen Werten, die zu einer entsprechenden steuerlichen Belastung führen, raten wir durchaus auch dazu, den Zeitpunkt der Übergabe zu verschieben“, so Kuner weiter. Oder es muss versucht werden, schädliches Vermögen noch aus der Masse herauszufiltern.
 

Zwingend notwendig: der Notfallplan

Das Gesellschaftsrecht kommt in verschiedenen Konstellationen zur Geltung. Um Streit von vorneherein zu verhindern, entscheiden sich einzelne Unternehmerinnen und Unternehmer für eine Stiftungslösung, da gibt es unterschiedliche Strukturen. Ziel ist die gerechte Begünstigung der gesamten Familie bei gleichzeitiger Trennung von der eigentlichen Unternehmensführung.  Ein weiteres Beispiel ist der Übergang auf mehrere Nachfolger, über die Generationen hinweg kann das eine große Zahl werden. „Dann stellt sich die Frage, ob diese alle gleichberechtigt sein sollen oder ein Stammesprinzip die bessere Wahl ist“, erörtert Katharina Hemmen. „Außerdem muss geklärt sein, an wen Anteile übertragen werden können, wer welche Mitsprachrechte hat – das sind rechtsformunabhängige Fragestellungen.“ Fragen der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, Haftungs- oder Publizitätsaspekte sowie Steuern spielen für die Wahl der Rechtsform regelmäßig eine Rolle. „Ein Rechtsformwechsel bringt aber selbst wieder eine Reihe steuerlicher Themen mit sich“, warnt Hemmen. Nadja Kuner gibt zusätzlich zu bedenken, dass die heutigen Generationen mobiler sind als frühere. „Wir prüfen häufiger Fälle, in denen Nachfolger bereits im Ausland leben oder ein Wegzug nicht ausgeschlossen ist. Hier gilt es sehr genau zu prüfen, mit welcher Rechtsform wir das optimal umsetzen können, um nicht die Wegzugsbesteuerung oder die Entstrickungsbesteuerung auszulösen.“ Was bei der Planung der Unternehmernachfolge keinesfalls fehlen darf, ist der Notfallplan. Niemand weiß, wie lange das Leben währt, wie lange die geistige und körperliche Gesundheit vorhält – und noch weniger vorhersehbar sind Unfälle. Ist jemand Unternehmer, sollte so früh wie möglich neben rein privaten Dingen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ein rechtswirksames Testament vorliegen, das klare und transparente Regelungen zur Unternehmernachfolge enthält und mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgestimmt ist. „Zusätzlich wichtig sind Anordnungen, wer im Unglücksfall die operative Führung übernimmt, außerdem existieren bestenfalls klare Stellvertreterregelungen. Die Vollmachten müssen die Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermöglichen“, ergänzt Katharina Hemmen. Der Notfallplan muss regelmäßig einer Begutachtung unterzogen werden, Verhältnisse ändern sich. Und: Es sollte bekannt und für Vertrauenspersonen zugänglich sein, wo der Notfallplan liegt.
 
■ Alexander Pradka
Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

Twitter Illustrations The X app, formerly Twitter is seen on the Apple App Store is seen in this photo illustration on 1
Stillstand vorprogrammiert
Die Europäische Union hat sehr ambitionierte Nachhaltigkeitsziele formuliert. Im Grunde zweifelt auch niemand daran, dass sie zurecht so hochgesteckt sind....
Twitter Illustrations The X app, formerly Twitter is seen on the Apple App Store is seen in this photo illustration on 1
Ein Schutzschild gegen das Schwert der Kartellrechtsbehörden
Kartellrechtsverstöße können für Unternehmen erhebliche Sanktionen zur Folge haben. Ein Compliance Management System schützt zwar nicht immer vor möglichen...
Twitter Illustrations The X app, formerly Twitter is seen on the Apple App Store is seen in this photo illustration on 1
Vor der behördlichen Genehmigung nur ja die Füße stillhalten
M&A und Joint Ventures werfen oft wettbewerbsrechtliche Fragen auf. Im besten Fall ist die Antwort kurz: Nicht anmeldepflichtig. Andernfalls müssen sich...