Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers unerheblich für steuerlichen Abzug

Wer das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt, kann die Aufwendungen dafür im Rahmen der Einkommensteuer in Abzug bringen. Ob ein solches Zimmer für die Ausübung des Berufes erforderlich ist, ist unerheblich. Das hat der Bundesfinanzhof in Abweichung einer Entscheidung der Vorinstanz entschieden.