Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers unerheblich für steuerlichen Abzug

Wer das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt, kann die Aufwendungen dafür im Rahmen der Einkommensteuer in Abzug bringen. Ob ein solches Zimmer für die Ausübung des Berufes erforderlich ist, ist unerheblich. Das hat der Bundesfinanzhof in Abweichung einer Entscheidung der Vorinstanz entschieden.
vom 25. März 2022
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Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers unerheblich für steuerlichen AbzugWer das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt, kann die Aufwendungen dafür im Rahmen der Einkommensteuer in Abzug bringen. Ob ein solches Zimmer für die Ausübung des Berufes erforderlich ist, ist unerheblich. Das hat der Bundesfinanzhof in Abweichung einer Entscheidung der Vorinstanz entschieden.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regeln §§ 9 Abs. 5 i.V.m. 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach gilt, dass Steuerpflichtige diese grundsätzlich nicht als Werbungskosten in Ansatz bringen können. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Platz in der Wohnung zur Verfügung steht. In diesem Fall berücksichtigt der Staat Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro. Wenn das Arbeitszimmer zu Hause sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, ist es der Höhe nach unbeschränkt abzugsfähig.
 

Erledigung am Küchentisch?

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt der Fall zugrunde, dass eine Flugbegleiterin die gesetzlich genannten Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Unstreitig steht ihr kein anderer Arbeitsplatz in der Wohnung zur Verfügung. Das zuständige Finanzgericht lehnte den Abzug unter der Begründung ab, der Anteil des Arbeitens in diesem Raum sei im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit als gering anzusehen. Ein Arbeitszimmer sei dafür nicht erforderlich. Sie könne die Arbeiten auch an anderer Stelle, so etwa am Küchentisch, erledigen.
 

Typisierung der Erforderlichkeit

Der Bundesfinanzhof folgt der Argumentation nicht: „Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insofern typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.“ Der Begriff der Erforderlichkeit ist danach keine zu überprüfende Voraussetzung für den Abzug. „Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – also etwa am Küchentisch – hätte erledigen können, ist unerheblich“, heißt es im Urteil des BFH.
(BFH, VI R 46/17)Bildnachweise: © Unsplash / Grovemade

Beitrag von Alexander Pradka

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