Drei ausländische Investoren, Mainstream Renewable Power, Uniper und RWE, nehmen die Bundesrepublik und die Niederlande vor dem Hintergrund der geänderten Klima- und Energiepolitik in Anspruch. Sie tun dies vor einem internationalen Schiedsgericht in Washington, genauer gesagt dem International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Die Schiedsinstitution ist eine unabhängige Einrichtung innerhalb der Weltbankgruppe. Deutschland gehört ihr seit dem Gründungsjahr 1966 an. Den Weg sieht zwingend eine Klausel im Energiecharta-Vertrag vor, den auch Deutschland und die Niederlande unterzeichnet haben. Urteile aus diesen Schiedsverfahren haben die Wirkung eines rechtskräftigen inländischen Urteils, nationale Gerichte können sie nicht überprüfen. Beide Länder wandten sich bereits an deutsche Gerichte, um die Unzulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeitsklausel feststellen zu lassen – laut deutscher Zivilprozessordnung ist das vor Bildung eines Schiedsgerichts möglich. Diese kamen allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb jetzt der BGH entscheiden muss. Einen Hinweis auf den möglichen Ausgang geben mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Die besagen, dass sich Staaten und Investoren nicht via Vertragsklausel den Regelungen des europäischen Rechts entziehen können, wenn es um Vorgänge innerhalb der EU geht.
„Der BGH befindet sich in einem schwierigen Konflikt zwischen der notwendigen Loyalität mitgliedstaatlicher Gerichte zur europäischen Rechtsordnung und der Verteidigung fundamentaler internationaler Rechtsprinzipien“, sagt Rechtsanwalt Heiko Heppner, Partner bei der Sozietät Dentons. Er geht davon aus, dass der BGH dem EuGH folgen wird: „Die BGH-Richter haben durchblicken lassen, dass sie Investitionsschiedsverfahren kritisch sehen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der BGH den Konflikt mit dem EuGH suchen wird.“ Das stößt auf Kritik in der europäischen Wirtschaft – zurecht, wie Heppner betont. „Damit geht eine deutliche Einschränkung des Rechtsschutzes für grenzüberschreitend investierende Unternehmen einher.“ Investitionsschiedsverfahren verwirklichten die gleichen rechtsstaatlichen Ziele wie die europäischen Gerichte und es gäbe keinen überzeugenden Grund, den Investitionsschutz staatlichen Gerichten vorzubehalten. „Erst recht nicht, solange nicht alle staatlichen Gerichte innerhalb der EU das rechtsstaatliche Niveau von Schiedsverfahren erreichen.“ Auch Dr. Oliver Spieker, Rechtsanwalt und Partner bei der Sozietät Görg, glaubt, dass der BGH die Schiedsvereinbarung des Energiecharta-Vertrages für unwirksam erklären wird. „Entscheidungen aus diesen Verfahren werden dann – auf welchem rechtlichen Weg auch immer – keinen Bestand haben“. Er hebt allerdings die gesetzlich geregelten Grenzen von Schiedsverfahren hervor und sieht einen entscheidenden Aspekt, wenn Staaten beteiligt sind: „So wichtig die Vorteile von Schiedsverfahren im Streit unter Unternehmen sein können, so fraglich kann das aber sein, wenn es um Klagen gegen Staaten geht, die in Interaktion mit demokratisch bewirkten Entscheidungen des Gemeinwesens stehen und letztlich auch die Steuerkasse aller betreffen.“ Deutschland und andere Länder haben den Austritt aus dem Energiecharta-Vertrag beschlossen. Vorherige Investitionen sind aber auf dem Gebiet des austretenden Staates noch 20 Jahre geschützt. „Es kann also noch lange Zeit Streit auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrages geben“, schätzt Spieker.
■ Alexander Pradka
■ Alexander Pradka