Beteiligt war neuerlich die Münchner Brauerei Paulaner, die das Mischgetränk eben unter dem Namen Spezi vertreibt. Gegen die Augsburger Brauerei Riegele hatte sie sich in einem anderen Verfahren bereits im Hinblick auf die Namensgebung durchgesetzt. 1956 hatte Riegele sich den Namen „Spezi“ schon gesichert. 1974 einigten sich beide Brauereien darauf, dass auch Paulaner den Namen für das beliebte Cola-Orangen-Mischgetränk nutzen darf, zum Einmalpreis von 10.000 D-Mark. Riegele störte sich nach langen Jahren friedlichen Nebeneinanders an der „Trittbrettfahrermentalität“ von Paulaner, schließlich hatte nur Riegele permanent den Aufwand mit Eintragung, Verlängerung, Verteidigung der Marke.
Die Augsburger hätten gerne Lizenzgebühren gehabt, im Raum standen Forderungen von bis zu fünf Millionen Euro pro Jahr. Das Landgericht München sah die 74-er Vereinbarung aber nach wie vor als gültig an, weshalb Riegele Ende 2023 seine Berufung zurückzog. Jetzt also die Etikettengestaltung, dieses Mal stand Paulaner der saarländischen Brauerei Karlsberg gegenüber. Und das Landgericht München I musste über die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von Karlsberg vertriebenen Cola-Mixgetränks unter dem Namen „Brauerlimo“ für die Bundesrepublik Deutschland entscheiden. Zugunsten von Paulaner ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt. Aus ihrer Sicht verwendete Karlsberg für das eigene Gemisch aus Cola und Orange eine zu ähnliche Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Die Aufmachungen auf Dosen und Flaschen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Paulaner-Marke. Vor dem Hintergrund, dass sich Verbraucher beim Kauf an Produktfarben orientierten, bestehe eine Verwechslungsgefahr. Karlsberg sah das im Verfahren anders – von den Farben schlössen Konsumenten nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, zudem sei es bei dieser Art Mixgetränk Usus, besonders farbenfroh aufzutreten. Die gewählte Farbkombination diene dekorativen Zwecken. Sie wies auch auf die Unterschiede in der Gestaltung der Etiketten hin. Das Landgericht München gab Paulaner Recht.
Die beanstandete farbliche Gestaltung nähme der Verbraucher aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis wahr. Das Landgericht führt aus, unter welchen Voraussetzungen der Gebrauch herkunftshinweisend sein kann: Einen Rückschluss auf das Unternehmen erlaubt etwa die Ungewöhnlichkeit der Farbe, der absolute und relative Umfang, die Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs. Außerdem müsse die betroffene Branche an die Verwendung von Farbe als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sein oder die Farbe muss im Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsmitteln so hervortreten, dass sie als solches verstanden werde. Bei der Prüfung hat sich für die Kammer ergeben, dass die farbliche Gestaltung einen Großteil der Produktverpackung einnimmt. Die Aufmachung steht damit nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der Wort- und Bildmarke von Karlsberg. Sie dient nicht nur der Untermalung der weiteren Kennzeichen. Konsumenten sehen eine derart flächige Nutzung nicht als reinen Hintergrund oder als dekoratives Element, die Brauerei vermittle den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. „Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen“, heißt es wörtlich in einer Erklärung des Landgerichts. ■ Alexander Pradka